(ots) - Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens aus
Privatfahrzeugen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen.
Hintergrund für die Verwendung von Mini-Kameras, den sogenannten
Dashcams, ist meist die Sorge vor fehlenden Beweismitteln bei einem
Unfall. Klare gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der
Aufzeichnungen gibt es jedoch nicht. Umstritten ist dabei die Frage,
ob ein Unfallopfer dadurch den tatsächlichen Unfallhergang beweisen
darf und somit ein Gericht diese geheimen Aufnahmen bei seiner
Entscheidung verwenden kann. Hier gehen die Meinungen auseinander:
Während zum Teil dem Datenschutz der Vorrang gegeben wird, betonen
andere, dass zwar eine Datenerhebung ohne Zustimmung verboten ist,
die Verwendung als Beweismittel aber erlaubt sein müsse.
Nach Ansicht des ADAC sollte diese Frage vom Gesetzgeber und nicht
von den Gerichten geklärt werden. Einerseits gilt es, das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu schützen; andererseits muss auch
ein Unfallgeschädigter Möglichkeiten haben, seinen Anspruch auf Gehör
bei Gericht durchzusetzen. Deswegen muss unterschieden werden, ob
permanent oder situativ gefilmt wird und aus welcher Motivation
heraus. Geht es nur darum, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als
Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen, sollte der
Datenschutz überwiegen. Erfolgt eine Aufnahme aber infolge einer
konkreten Gefährdung oder Schädigung, muss der Schutz der
Persönlichkeitsrechte des Gefilmten zurückstehen. Diese Fragen müssen
auf der Grundlage des europäischen Datenschutzrechts gesetzlich
geregelt werden.
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