Werbungskosten, kennen Sie diesen Begriff? Bestimmt schon öfters mal gehört, oder? Die meisten Menschen wissen, dass Sie Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen können. Werbungskosten sind von der Steuer abzugsfähig. Aber wissen Sie auch genau was Werbungskosten sind?
(firmenpresse) - Die Definition des Wortes Werbungskosten:
Eine bekannte Definition lautet: Werbungskosten, sind Kosten die jemand hat, der einen Beruf ausübt und die damit in Zusammenhang stehen und die man von der Steuer absetzen kann.
Oder: Werbungskosten sind Aufwendungen, Ausgaben und Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen. Das Einkommensteuergesetz spricht von "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Wussten Sie das? Die erste Definition der Kosten, die dem heutigen Einkommensteuergesetz entspricht, gibt es schon seit 1891 – damals galt das preußische Einkommensteuergesetz und der Begriff fiel unter „Erwerbung von Einnahmen“.
Aber Achtung: Werbungskosten im steuerlichen Sinn, sind keine Werbekosten wie zum Beispiel Mailings, Anzeigenschaltungen etc. Ebenfalls keine Werbungskosten sind entgangene Einnahmen oder die eigene Arbeitsleistung.
Was genau gehört denn dann zu Werbungskosten?
Unter Werbungskosten fällt zum Beispiel die tägliche Fahrt zur Arbeit, berufliche Fachliteratur, Büromaterialien, doppelte Haushaltsführung und Umzüge (wenn sie beruflich bedingt sind), Reisekosten (ebenfalls beruflich bedingt), Berufskleidung, Kosten für ein Arbeitszimmer, Computer und vieles, vieles mehr was unmittelbar mit Ihrer Arbeit zusammenhängt.
Auch wenn Sie sich beruflich weiterbilden, zum Beispiel eine Umschulung oder eine Weiterbildung zum Meister absolvieren, können Sie diese Kosten beim Finanzamt geltend machen. Auch Kontoführungsgebühren fließen mit ein.
Die Werbungskostenpauschale:
Der Werbungskostenpauschalbetrag ist ein Betrag, der pauschal von den Einnahmen abgezogen wird, wenn keine höheren Werbungskosten vorhanden sind beziehungsweise nachgewiesen werden. Ein weiterer Abzug ist dann nicht mehr möglich. Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag wird ohne Belege abgezogen und liegt momentan bei 1.000,-€.
Beispiel für strittige Werbungskosten:
Eine Ehefrau besucht Ihren Ehemann, der als Monteur an verschiedenen Orten im Ausland eingesetzt ist und möchte diese Fahrten, als Werbungskosten absetzen – geht das?
Erstaunlicherweise ist das laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht möglich. Fährt der Ehemann am Wochenende nach Hause, kann man dies als Werbungskosten geltend machen. Umgekehrt, also wenn die Ehefrau zum Ehemann fährt, leider nicht. Da es sich eindeutig um Kosten der Fahrten der Ehefrau handelt, scheidet dies bedauerlicherweise aus. Auch dann, wenn der Ehemann aus beruflichen Gründen auf der Baustelle bleiben muss und keine Möglichkeit hat, nach Hause zu fahren.
Beispiel für Werbungskosten bei Arbeitskleidung:
Leider ist nicht jede Arbeitskleidung von der Steuer abzugsfähig. Auch hier gilt, nur wenn Sie Ihre Kleidung ausschließlich im Beruf tragen, also zum Beispiel Schutzkleidung, Amtstracht, Uniform usw. sind diese von der Steuer abzugsfähig. Anzüge, Kostüme oder Schuhe die auch im Alltag getragen werden können, werden leider nicht berücksichtigt.
Rentner und Werbungskosten – wie passt das zusammen?
Auch Rentner können ab und an Werbungskosten geltend machen. Was aber sind denn das für Kosten? Denn in der Regel arbeiten Rentner ja nicht mehr? In diesem Fall gilt die Definition: Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung Ihrer Renteneinnahmen. Was zählt dazu? Zum Beispiel Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, oder Kosten für einen Rentenberater. Auch eine pauschale Kontoführungsgebühr von 16,-€ im Jahr ist mit dabei.
Beratung zum Thema Werbungskosten:
Die Lohnsteuerhilfevereine sind darauf geschult, Werbungskosten sofort zu erkennen und sie für Ihre Vereinsmitglieder bei der Steuer zu berücksichtigen. Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt mit seinen ca. 650 Beratungsstellen in Deutschland Ihre Mitglieder bei der Einkommenssteuer nach § 4 Nr. 11 StBerG ganzjährig. Das gilt jedoch nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen (bis 13.000 bzw. EUR 26.000 bei Zusammenveranlagung).
Lohnsteuerhilfeverein mit über 650 Beratungsstellen in Deutschland.
Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing
Tel. (08724) 966 740 8500
Fax (08724) 96 66 72
E-Mail: info(at)aktuell-verein.de
Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing
Christian Staller
Tel. (08724) 966 740 8500
Fax (08724) 96 66 72
E-Mail: info(at)aktuell-verein.de