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Sie finden großen Anklang bei Jung und Alt, waren eines der
Top-Geschenke im Weihnachtsgeschäft 2015 und sie gehören zu den Stars
der Nürnberger Spielwarenmesse: Drohnen oder Multikopter und
Quadrokopter genannt. Auch die Industrie, Behörden oder Handel haben
längst ihr Augenmerk auf die multifunktionalen Fluggeräte gerichtet.
Doch bei allem Nutzen und Spaß, den Drohnen ihren Anwendern bieten,
klafft in weiten Teilen noch ein gesetzliches Vakuum bei der Frage,
welche Regeln es beim Betrieb der Fluggeräte zu beachten gilt.
"Es gibt Vorschriften für die Anwendung und das Inverkehrbringen
als Spielzeug und für die Anwendung als gewerblich eingesetztes,
unbemanntes Luftfahrtsystem", erklärt Oliver Brumm,
Geschäftsfeldleiter für die Prüfung elektrischer Produkte bei TÜV
Rheinland. Diese seien jedoch vielfach nicht bekannt. "Ein
Graubereich besteht in der Freizeit. Da liegt der Einsatz irgendwo
zwischen Spielzeug und unbemanntem Luftfahrtsystem; das ist vom
Gesetzgeber bisher unzureichend geregelt." Die Experten von TÃœV
Rheinland schlagen daher eine dreiteilige Klassifizierung von Drohnen
als wichtigen Schritt vor, um mehr Sicherheit zu erreichen: erstens
sehr leichte und einfache Drohnen als Spielzeug, zweitens große
Drohnen für den gewerblichen Einsatz sowie drittens Systeme für den
Einsatz im Sport- und Freizeitbereich. "Wir sehen den Gesetzgeber in
der Pflicht, mit entsprechenden Regelungen für Industrie und Anwender
für Rechtssicherheit zu sorgen", so Brumm.
Klassifizierung in drei Kategorien
Als Spielzeug gelten Fluggeräte, die ausschließlich privat genutzt
werden, für Kinder unter 14 Jahre ausgelobt werden und mit denen
weder Bild-, Ton- noch Videoaufnahmen gemacht oder übertragen werden
können. Die Geräte haben einen maximalen Durchmesser von 50
Zentimetern und ein Gewicht von höchstens 200 Gramm. Mit diesen
Geräten sind keine komplexen Flugmanöver möglich, sie sind in der
Regel einfach zu montieren und verfügen auch nur über einfache
Flugfunktionen wie Sinken oder Steigen mit einer Steuerung nach
rechts oder links. Die Flugzeit ist bauartbedingt auf wenige Minuten
begrenzt. Das Einsatzgebiet dieser Geräte sind wegen ihres geringen
Gewichts überwiegend Innenräume.
Erhebliche Auflagen kommen erst beim gewerblichen Gebrauch ins
Spiel. "Dann gelten Drohnen als unbemanntes Luftfahrtsystem und
können zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken genutzt
werden", so Oliver Brumm. Das Gewicht einer solchen Drohne kann bis
zu 25 Kilogramm betragen. "Ab einem Gewicht von fünf Kilogramm
benötigt man eine Einzelaufstiegsgenehmigung der zuständigen Behörde,
darunter reicht eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung." Diese Drohnen
dürfen nur von Erwachsenen gesteuert werden und haben, je nach
Ausführung, neben den Übertragungsmöglichkeiten von Bild und Ton auch
eingeschränkte Transportmöglichkeiten. Solche unbemannten
Luftfahrtsysteme benötigen auch spezielle Versicherungen, und es gibt
spezielle Auflagen beispielsweise zu Flughöhen und Überflugverboten.
Anders sieht es bei den Flugmodellen aus, die für den Sport und
die Freizeit ausgelegt sind. Hier ist die Nutzung ausschließlich
privat, die Systeme sind geeignet für Jugendliche über 14 Jahre und
für Erwachsene, und man kann mit ihnen Bild- und Tonaufnahmen
übertragen. Das maximale Gewicht solcher Drohnen beträgt fünf
Kilogramm. Diese Gerätegruppe kann bereits komplexe Flugmanöver
ausführen, und auch die Akkulaufzeiten sind deutlich länger als bei
den Spielzeugmodellen.
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