In seinem Urteil vom 20.04.2015 Az.: 6 O 9499/14 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest, dass der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlich nach § 490 II BGB gekündigten Darlehensvertrages nicht verwirkt war.
(firmenpresse) - In seinem Urteil vom 20.04.2015 Az.: 6 O 9499/14 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest, dass der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlich nach § 490 II BGB gekündigten Darlehensvertrages nicht verwirkt war.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Im August 2011 hatte die Darlehensnehmerin und Klägerin den bei der Beklagten im März 2009 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 490 II BGB außerordentlich gekündigt. Die Restsumme des Darlehensvertrages belief sich im Zeitpunkt der Kündigung auf 123.888,98 EUR. Die Klägerin leistete an die Beklagte eine Zahlung von 9.596,23 EUR als Vorfälligkeitsentschädigung. Erst mit Schreiben vom 31.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit sowie um die Rechtsfolgen dieses Widerrufes.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass der Widerruf des Darlehensvertrages wirksam war. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt.
Das Widerrufsrecht sei, obwohl das Recht erst 5 ½ Jahre nach Vertragsschluss und 3 Jahre nach der Beendigung des Vertrages durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin ausgeübt wurde, auch nicht verwirkt. Dies insbesondere, da die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet sei. Deshalb trage auch die Beklagte das Risiko, dass das Widerrufsrecht aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung unbefristet bestehe. Die Beklagte hätte ohne weiteres durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzten können. Zudem sei bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nicht sichergestellt, dass dem Kunden zur Zeit der Kündigung bewusst gewesen sei, neben dem Kündigungsrecht auch ein Recht zum Widerruf zu haben.
Fazit
Bei unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen kann der Verbraucher von dem Vertrag oft noch Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages lösen. Dieser Widerruf ist nach den derzeitigen Gesetzen zeitlich unbefristet möglich. Eine zeitliche Begrenzung besteht nur durch eine Verwirkung des Widerrufsrechtes.
Was können betroffene Darlehensnehmer tun?
Betroffene Darlehensnehmern wird geraten, deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen zu lassen.