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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

ID: 1315126

Der BGH stellte jetzt fest, dass Banken im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages bis dato geleistete Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kostenmindernd berücksichtigen müssen (Az.: XI ZR 388/14).

(firmenpresse) - Bislang stellte sich die vorzeitige Kündigung eines Immobiliendarlehens für die Verbraucher oftmals als kostspielige Angelegenheit heraus. Bei der Berechnung der im Falle der vorzeitigen Kündigung des Immobilienkredites anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung wurden bislang geleistete Sondertilgungen seitens der Banken nicht anerkannt. Dieser für Kreditnehmer ungünstigen Vertragsklausel hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben: In seinem per Pressemitteilung vom 19.01.2016 vorab veröffentlichten Urteil stellte der BGH jetzt fest, dass Banken im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages bis dato geleistete Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kostenmindernd berücksichtigen müssen (Az.: XI ZR 388/14).


Parteien streiten um Vertragsklausel

In dem seitens der Verbraucherzentrale Hamburg angestrengten Verfahren ging es um die Behandlung einer zugunsten der beklagten Sparkasse im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages zu Lasten des Kreditnehmers greifenden Vertragsklausel. Laut dieser in den besonderen Vertragsbedingungen der beklagten Sparkasse hinterlegten Klausel sollten zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtig werden.


Vorinstanz wertet Klausel als unzulässige Bereicherung der beklagen Sparkasse

Bereits die angerufene Vorinstanz – das OLG Oldenburg – hatte in dessen Entscheidung die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen und in dieser Form seitens einer Vielzahl von Banken und Sparkassen verwendeten Vertragsklausel gerügt. Laut der Auffassung des OLG Oldenburg habe die beklage Sparkasse aufgrund der streitgegenständlichen Klausel eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung berechnen können. Dies – so die Argumentation der OLG Richter – stelle eine unzulässige Bereicherung der Sparkasse zu Lasten des kündigenden Kreditnehmers dar.






BGH: Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte führt zu Überkompensation der Bank

In dessen per Pressemitteilung vom 19.01.2016 vorab veröffentlichten Urteil hat sich der BGH nun dieser Rechtsansicht angeschlossen. Laut Auffassung der BGH Richter führe eine Klausel, die im Falle der vorzeitigen Darlehenskündigung bis dato geleistete Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt lasse, zu einer „von der Schadensberechnung nicht gedeckten“ Überkompensation der Bank. Darüber hinaus – so der BGH in dessen Urteilsbegründung weiter – sei die streitgegenständliche Vertragsklausel nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des die vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages durch den Darlehensnehmer und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung regelnden § 490 BGB vereinbar. Damit stelle die Vertragsklausel nach BGH Ansicht „eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kunden“ dar.


Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt erneut die Rechte von Kreditnehmern gegenüber den Immobiliendarlehen gewährenden Banken und Sparkassen. Dank der laut des BGH vorzunehmenden Anrechnung geleisteter Sondertilgungen bleiben betroffene Darlehensnehmer, die vorzeitig aus dem Kredit aussteigen möchten, im Rahmen der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung vor übermäßigen finanziellen Belastungen verschont.


Was können betroffene Darlehensnehmer jetzt tun?

Betroffenen Darlehensnehmern wird geraten, sich umfassend über deren bestehenden rechtlichen Möglichkeiten durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen zu lassen.

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Datum: 01.02.2016 - 00:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 31.01.2016

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