PresseKat - ADAC: Nur nüchtern ans Steuer / Ob Fasching oder Karneval: Alkohol und Fahren passen nicht zusammen

ADAC: Nur nüchtern ans Steuer / Ob Fasching oder Karneval: Alkohol und Fahren passen nicht zusammen

ID: 1315838

(ots) - In der närrischen Zeit sollten Autofahrer
besonders auf ihren Führerschein achten. Die Polizei kontrolliert in
diesen Tagen bedeutend häufiger als sonst Alkohol-Sünder am Steuer.

Wer mit nur 0,3 Promille ertappt wird, kann damit schon eine
Straftat begehen, wenn etwa durch ein alkoholbedingtes
Schlangenlinienfahren die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Der
Führerschein muss dann für mindestens sechs Monate abgegeben werden;
hinzukommen eine Geldstrafe und drei Punkte in Flensburg.

Bei 0,5 bis 1,09 Promille ist mit einer Geldbuße von 500 Euro,
einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkten in Flensburg zu
rechnen - auch, wenn der Fahrer nicht durch unsicheres Fahren
aufgefallen war. Er wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Wer
schon einmal von der Polizei wegen Alkohol am Steuer erwischt wurde,
bekommt als Wiederholungstäter nicht nur doppelte Geldbuße und drei
Monate Fahrverbot, sondern muss zudem zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU).

Eine Fahrt mit 1,1 Promille wird in jedem Fall als Straftat
bewertet. Hier liegt immer Fahruntüchtigkeit vor. Dann kommt es nicht
mehr darauf an, ob der Fahrer auffällig geworden war. Die Geldstrafe
beträgt ein bis zwei Monatsgehälter (30 bis 60 Tagessätze). Den
Führerschein ist der Fahrer für mindestens sechs Monate los und es
gibt drei Punkte in Flensburg. Ob man bereits ab diesem Wert oder
erst ab 1,6 Promille zur MPU muss, bevor nach Ablauf der Sperrfrist
eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, hängt von den näheren Umständen
ab.

Aber nicht nur die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern auch
Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad
unterwegs ist, begeht eine echte Straftat und bekommt neben einer
Geldstrafe von meist einem Monatsgehalt (30 Tagessätze) zwei Punkte
in Flensburg. Außerdem ist die medizinisch-psychologische




Untersuchung (MPU) Pflicht. Wer hier durchfällt, verliert die
Fahrerlaubnis. Die Behörde kann das Radfahren sogar verbieten, wenn
Wiederholungsgefahr attestiert wird.

Eine Promille-Grenze für Fußgänger gibt es nicht. Betrunkene
Fußgänger, die aber einen Verkehrsunfall verursachen, müssen mit
rechtlichen Konsequenzen rechnen und für einen Schaden haften.

Ein absolutes Alkoholverbot trifft für Fahranfänger und junge
Kraftfahrer zu. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und
unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen
und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar
verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

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Externe Kommunikation
Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de


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Datum: 02.02.2016 - 10:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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