(ots) - In einer heute veröffentlichten Stellungnahme zum
Referentenentwurf der Bundesregierung zur "Bestimmung von Algerien,
Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten" erklärt das
Deutsche Institut für Menschenrechte:
"Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantieren jedem Menschen, der
Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen sucht, das Recht auf
Zugang zu einem Asylverfahren, in dem sein Antrag auf Schutz
individuell geprüft wird. Dabei muss die Prüfung unvoreingenommen
erfolgen. Das Ergebnis kann und darf also erst nach einem
behördlichen oder gerichtlichen Verfahren feststehen.
Staaten, von denen man annehmen könnte, dass sie grundsätzlich
'sicher' seien, gibt es nicht. Auch eine Asylanerkennung aus den
Staaten Algerien, Marokko und Tunesien kann nicht grundsätzlich
ausgeschlossen sein, wie es durch den Gesetzentwurf mit der
Einordnung dieser Staaten als sichere Herkunftsstaaten aber
suggeriert wird. Dies gilt umso mehr, wenn man die menschenrechtliche
Situation in den Ländern in den Blick nimmt.
Trotz anderslautender Verfassungsgarantien und zum Teil
einzelgesetzlicher Normen zieht in Algerien und Marokko eine
kritische politische Betätigung Verfolgung nach sich. Auch in
Tunesien gibt es schwerwiegende Defizite vor allem bei der Beachtung
des Folterverbots, der Unabhängigkeit der Justiz und der
Pressefreiheit. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass nun per
Gesetz generell vermutet werden soll, dass Menschen aus diesen
Ländern keine Verfolgung droht."
Weitere Informationen
Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum
Referentenentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur
Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten"
www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen
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Ute Sonnenberg
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