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BFH setzt EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft um (Urteile vom 2. und 3. Dezember 2015, veröffentlicht: 28. Januar 2016)

(PresseBox) - Seit einigen Jahren schon lassen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Zweifel aufkommen, ob die deutschen Regeln zur umsatzsteuerlichen Organ-schaft EU-rechtskonform sind (zuletzt: EuGH vom 16. Juli 2015, C-108/14 und C-109/14). Mit Spannung wurde in diesem Zusammenhang erwartet, wie sich die EuGH-Rechtsprechung auf einige anhängige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) auswirken. Am 28. Januar 2016 folgte nun die Veröffentlichung der Bewer-tung von Einzelfragen der umsatzsteuerlichen Organschaft auf nationaler Ebene durch den BFH.
Bei diesen Urteilen zeigten sich in einigen Punkten wichtige Änderungen. So folgte der BFH (V R 67/14 vom 2. Dezember 2015) der Rechtsprechung des EuGH und erkannte an, dass Personengesellschaften nunmehr als Tochterge-sellschaften Teil eines Organkreises sein können, sofern nur der Organträger und andere von diesem finanziell beherrschte Unternehmen an der jeweiligen Personengesellschaft beteiligt sein dürfen.
Bei anderen Punkten blieb der BFH hingegen eisern:
Zu den Voraussetzungen einer Organschaft zählen weiterhin, dass eine eigene Mehrheitsbeteiligung sowie eine personelle Verflechtung über die Geschäfts-führung bestehen müssen. Eine Aufweichung des Kriteriums, wie es die EuGH-Richter entschieden, erteilten die Richter vom BFH (V R 15/14 vom 2. Dezember 2015) eine Absage. Somit können Schwestergesellschaften untereinander wei-terhin keine Organschaft bilden.
Auch verweigerte der BFH (V R 25/13 vom 2. Dezember 2015) den Einbezug nicht unternehmerisch tätiger Einheiten in eine Organschaft. In dem entschiedenen Fall ging es um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehme-risch tätig war und eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer neu gegründeten Gesell-schaft (GmbH) begehrte. Bei der Organschaft handele es sich um eine Vereinfachungsmaß-nahme, so der BFH, die jedoch eine eigene Unternehmerstellung voraussetze. Dies erfülle die nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts nicht. Auf diesem Wege sollen missbräuchliche Praktiken unterbunden werden.




Im vierten Urteil im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft ging es um einen Einzelunternehmer, der seine Nachfolge plante. Im Zuge dessen gründete er mit seinen Söhnen eine Besitz-GbR und eine Betriebs-KG, auf die der Vater sein Einzelunternehmen aufteilte (Betriebsaufspaltung). Aufgrund der vorgenannten Urteile lag mangels Mehrheitsbeteiligungen des vermeintlichen Organträgers an der Schwestergesellschaft keine Organschaft vor, sodass der BFH (V R 36/13 vom 3. Dezember 2015) nur die Übertra-gung auf die Betriebsgesellschaft als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ansah. Die Über-tragung auf die Besitzgesellschaft bewertete er hingegen anders, da die Besitzgesellschaft kei-ne eigenunternehmerischen Zwecke verfolge. Im Falle einer anerkannten Organschaft wären beide Geschäftsveräußerungen als nicht steuerbar angesehen worden.
Konfliktpotenziale zwischen unionsrechtlichen Vorgaben und nationaler Umsetzung scheinen weiter zu bestehen. Gut ist, dass die ?Durststrecke" der Ungewissheit insoweit ein Ende hat, als man nun weiß, wie die höchste deutsche finanzgerichtliche Instanz die Urteile des EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft versteht und anwendet. Bemerkenswert, wenngleich denklo-gisch angezeigt, ist, dass der BFH die grundlegenden Erkenntnisse seiner neuen Urteile in die Verästelungen fortdenkt, wie man an dem Urteil zur Betriebsaufspaltung erkennt.
Klar ist aber auch, dass Unternehmensgruppen, denen auch Personengesellschaften angehö-ren, nun spätestens aufgerufen sind zu prüfen, ob und inwieweit diese Gesellschaften nicht Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind und entsprechend behandelt werden müssen.
Für Fragen hierzu sowie zur weiteren Entwicklung (Reaktionen des Gesetzgebers!?), die ich gerne für Sie im Auge behalte, stehe ich gerne zur Verfügung.

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Datum: 03.02.2016 - 08:10 Uhr
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