(ots) - Düsseldorfer Fachkanzlei reicht die 10. Klage
ein, die für die Einleitung des Aktionärs-Musterverfahrens nötig ist.
Durch Einreichung der zehnten Klage an das Landgericht
Braunschweig hat die Düsseldorfer Fachkanzlei für Bank- und
Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte die grundlegende Voraussetzung
für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die
Volkswagen AG geschaffen. Dem Landgericht liegen nunmehr mindestens
zehn jeweils gleichlautende und zulässige Musterverfahrensanträge vor
- die Voraussetzungen, damit das Musterverfahren eingeleitet werden
kann, sind somit von Klägerseite erfüllt.
Mehr als 100 Aktionäre schließen sich dem Verfahren an
Die Kanzlei vertritt bereits die Interessen von mehr als 100
VW-Aktionären. "Unser Ziel war von Beginn an die
Verfahrensbeschleunigung, damit eine Vielzahl von VW-Aktionären noch
vor Verjährungseintritt dem Musterverfahren durch kostengünstige
Anspruchsmeldung beitreten kann", sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas
Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs
Rechtsanwälte. Die Möglichkeit der Teilnahme an einem Musterverfahren
durch bloße Anspruchsanmeldung stellt eine Besonderheit im deutschen
Rechtssystem dar.
Allerdings: Erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
des Musterverfahrens im Klageregister haben geschädigte Aktionäre die
Möglichkeit der Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche. Für viele
Aktionäre ist dabei die drohende Verjährung ihrer Ansprüche zum 17.
September 2016 zu beachten.
Das Kaufdatum der Aktie macht Druck: Verjährung droht am
17.09.2016
Gemäß der bis zum 09. Juli 2015 geltenden Fassung des § 37 b Abs.
4 WpHG verjähren Schadensersatzansprüche wegen unterlassener
unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen ein Jahr ab
Kenntniserlangung. In diesem Fall ist das entscheidende Datum der 17.
September 2016, denn ab dem 18. September 2015 beherrschte der
Diesel-Abgasskandal von VW in den USA die Berichterstattung der
öffentlichen Medien.
Für viele Aktionäre, die VW-Aktien bis zum 9. Juli 2015 erworben
hatten, läuft diese Verjährungsfrist daher am 17. September 2016 ab.
Für die Rechtsanwälte heißt das auch: Das Musterverfahren muss noch
vor dem 17. September 2016 eingeleitet sein, um diesen Anlegern die
kostengünstige Teilnahmemöglichkeit durch Anmeldung zu gewährleisten.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht: "Voraussetzung für die Einleitung eines
Musterverfahrens durch Erlass eines so genannten Vorlagebeschlusses
an das Oberlandesgericht sind insgesamt zehn gleichgerichtete und
zulässige Musterverfahrensanträge. Wir sind überzeugt, dass wir diese
Voraussetzungen nunmehr erfüllt und damit den Weg für die Einleitung
des Musterverfahrens frei gemacht haben."
Die Fachkanzlei hat damit eine wichtige Hürde auf dem Weg zur
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von vielen tausenden
geschädigten VW-Aktionären beseitigt. Das Landgericht Braunschweig
wird nun die Klageerwiderung der Volkswagen AG Ende Februar abwarten
und dann über den Erlass des Vorlagebeschlusses entscheiden.
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RA Dr. Thomas Meschede
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