PresseKat - Nicht jede Täuschung über den Preis ist auch ein Betrug gemäß § 263 StGB

Nicht jede Täuschung über den Preis ist auch ein Betrug gemäß § 263 StGB

ID: 1318406

Schnell ist ein Betrug begangen

(firmenpresse) - Nicht alles was glänzt ist es auch wert. Jedoch ist auch nicht jeder Irrtum das Resultat eines Betruges bzw. einer Täuschungshandlung. Der BGH hat in einem interessanten Urteil sehr deutlich festgestellt, dass nicht jeder zu hohe Verkaufspreis auch gleichzeitig eine Täuschung und ein Betrug sein muss (BGH Urteil vom 20.05.2015 - 5 StR 547/14 (LG Berlin)).

Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist zu komplex um diesen hier ausreichend wiedergeben zu können.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Angeklagte, Immobilien für einen zu hohen Preis verkauft hat. Viele Kunden konnten nach kurzer Zeit nicht mehr die monatlichen Belastungen tragen.

Der BGH sagt dazu kurz und bündig: Die Forderung und Vereinbarung eines bestimmten (auch zu hohen) Kaufpreises umfasst nicht die (konkludente) Erklärung, die verkaufte Sache sei den geforderten Preis auch wert. Die bloße Vorstellung der Kunden, der Erwerb sei für sie "finanziell tragbar" oder "wirtschaftlich vorteilhaft" stellt für sich genommen keine betrugsrelevante (Fehl-) Vorstellung dar, weil damit keine Tatsachen, sondern bloße Wertungen angesprochen sind.

Vereinfacht gesagt: Die Kunden haben das bekommen was ihnen auch versprochen wurde. Es wurden also kein(e) Schrott(immobilien) als werthaltiges Gut verkauft.

So besteht laut BGH für den Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich auch keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser Wert erheblich unter dem geforderten Preis liegt.
Ein schönes Beispiel aus dem alltäglichen Leben verdeutlicht wohl am Besten die Argumentation.

Im Geschäft A ist Geiz nicht so geil und daher wird dort ein goldenes Handy XY für 800 Euro verkauft. Der Verkäufer ist redegewand und charmant.

Im Geschäft B wird der Pfennig geehrt und daher kostet das gleiche Modell XY nur 400 Euro. Der Verkäufer ist hier lediglich ein Regal.

Nun mag der eine oder andere Verbraucher der Meinung sein, im Geschäft A "abgezockt" worden zu sein und das da nur Betrüger arbeiten. Dem ist aber nicht so.





Er hat das Handy bekommen, welches er wollte und welches auf der Verpackung angepriesen wurde.

Das er sich nicht besser informiert bzw. Preise verglichen hat oder sich nicht darüber im Klaren war nur die erste Rate zahlen zu können, dafür kann weder Geschäft A noch Geschäft B etwas.

Ein Betrug ist nicht gegeben.

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Datum: 09.02.2016 - 08:10 Uhr
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