PresseKat - Die Kündigung des Bausparvertrages in den Zeiten des Zinsdrucks

Die Kündigung des Bausparvertrages in den Zeiten des Zinsdrucks

ID: 1318408

Voll bespart oder bleibst du doch?

(firmenpresse) - Wenn der Häuslebauer zum Sparer wird und die Zinsen für die Bank nicht mehr rentabel sind möchte die Bank ungern an ihrem vertraglichen Versprechen festhalten.

Das Zauberwort heißt: Kündigung.

"Martkführer" in Sachen Kündigungen von sogenannten Alt-Verträgen sind zur Zeit die Bausparkassen BHW Bausparkasse AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG und verschiedene Landesbausparkassen (LBS).

Um nun die eigentlich nicht vereinbarte Kündigung zu begründen, müssen andere Argumente gefunden werden.

Das im Moment beste Argument einer Kündigung haben die Bausparkassen in der Hand, wenn es sich um einen "voll besparten" Bausparvertrag handelt.

Als "voll bespart" gilt ein Bausparvertrag wenn die komplette Bausparsumme als Guthaben angespart wurde. Da das Ziel eines Bausparvertrags die Aufnahme eines Bauspardarlehens ist und dieses bei Erreichen der Bausparsumme durch Guthaben nicht mehr erteilt werden kann, hat der Vertrag seine Funktion verloren.

So sehen es auch mehrere Gerichte wie zum Beispiel das OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013, Az. 19 U 106/13.
Mit diesem Rückenwind gingen manche Bausparbanken dazu über, auch zuteilungsreife Verträge (Mindestsparguthaben und Bewertungszahl erreicht) zu kündigen. Dies vor allem bei Verträgen, welche seit zehn Jahren zuteilungsreif waren, deren Darlehen aber noch nicht in Anspruch genommen wurden.

Die Bausparkassen argumentieren in solchen Fällen, dass ihnen ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind.

Das Hauptgegenargument ist jedoch, dass nicht die Zuteilungsreife entscheidend ist sondern "die volle Besparung".
489 I Nr. 2 BGB geht davon aus, dass ein Darlehen gekündigt werden kann, wenn 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang vergangen sind. Was nun der vollständige Empfang bei einem Bausparvertrag ist, darüber können sich alle Beteiligten sehr gut streiten.





Das Landgerichts Mainz (Urteil vom 28. Juli 2014, Az. 5 O 1/14) hat sich der Meinung der Bausparkassen angeschlossen, das Amtsgericht Ludwigsburg hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen und sich gegen ein Kündigungsrecht ausgesprochen (Das Urteil ist sehr lesenswert: Urteil vom 14. Dezember 2015 und vom 7. August 2015, Az. 1 C 2638/15, Az. 10 C 1154/15).

Bis jedoch der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat, wird es auch weiterhin ausreichend Streit geben.
Die Bausparkassen haben mittlerweile eine Vielzahl von möglichen Argumenten entwickelt.
Dem Verbraucher bleibt zumeist nur die Gegenwehr mit einem Musterbrief und danach der Gang zu einem Ombudsmann oder spezialisierten Rechtsanwalt bzw. zu Gericht.

Solange es keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt, werden die Bausparkassen keine Rücknahme der Kündigung akzeptieren.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:




Leseranfragen:

Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Die Geldwäsche und die Verdachtsanzeige Der Immobiliendarlehensvertrag und das Widerrufsrecht
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 09.02.2016 - 08:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1318408
Anzahl Zeichen: 3055

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frank Matthias Peter
Stadt:

Darmstadt


Telefon: 06151.4922400

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Kündigung des Bausparvertrages in den Zeiten des Zinsdrucks"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwalt Frank M. Peter (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Das Kapitalmarktstrafrecht ...

Unzweifelhaft hat man es als Exot unter Exoten nicht leicht. Um dies näher zu erläutern stellen Sie sich bitte vor, dass Sie eine Krankheit (nennen wir die Krankheit: Ermittlungsverfahren) haben und es sich herausstellt, dass Ihr individuelles Kran ...

Wash-Sales im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerrecht ...

Wash-Sales hört sich zunächst nach Geldwäsche an der Börse an. Dabei haben diese Transaktionen nur entfernt etwas mit der Geldwäsche zu tun, da vom Prinzip her derselbe Betrag eingezahlt und ausgezahlt wird, die Idee dahinter aber nichts mit ein ...

Alle Meldungen von Rechtsanwalt Frank M. Peter