PresseKat - Der Immobiliendarlehensvertrag und das Widerrufsrecht

Der Immobiliendarlehensvertrag und das Widerrufsrecht

ID: 1318409

Eine kurze Ãœbersicht

(firmenpresse) - Die Zahlen sprechen für sich. 9 und 10. Es kann davon ausgegangen werden, dass neun von zehn Immobilienkreditverträgen Widerrufsbelehrungen enthalten, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, ist die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Informationen noch gar nicht angelaufen.

Ein Widerruf ist daher auch noch nach Jahren möglich.

Man könnte also von einem "ewigen Widerrufsrecht" sprechen.

Die Bundesregierung hat jedoch am 27. Januar 2016 beschlossen, das "ewige Widerrufsrecht" für Verträge aus den Jahren 2002 und 2010 auslaufen zu lassen, vermutlich schon Mitte 2016.

Sollte daher das Gesetz in Kraft treten, ist der Widerruf von Altverträgen voraussichtlich nur noch drei Monate möglich.

Eile ist daher geboten.

Durch den erfolgreichen Widerruf kommt der Darlehensnehmer aus seinem Darlehensvertrag raus, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Angesichts der aktuell sehr niedrigen Kreditzinsen, besteht daher bei entsprechender falscher Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, die alten Zinsen "kostenlos" zu verkleinern.

Der Darlehensnehmer kann sich aus dem Darlehensvertrag ohne finanziellen Nachteil lösen und den noch vorhandenen Finanzierungsbedarf auf der Basis des momentan niedrigen Zinsniveaus neu finanzieren.

Bei einem Widerruf ist der gesamte Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

Im Rahmen der Rückabwicklung hat die Bank einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung.

Die Bank wird wahrscheinlich nach erfolgten Widerruf sämtliche ausgezahlten Darlehensraten zurückverlangen.

Der Darlehensnehmer muss also entweder über genügend Kapital verfügen, oder bereits über eine andere Bank eine Anschlussfinanzierung geklärt haben.

Sollte bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen sein, so ist diese zurückzuzahlen.





Ein Widerruf ist nicht nur bei laufenden Darlehensverträgen möglich, sondern auch bei Krediten, welche bereits vollständig getilgt oder umgeschuldet wurden.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:




Leseranfragen:

Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Die Kündigung des Bausparvertrages in den Zeiten des Zinsdrucks BGH verhandelt im März über einen Widerrufsfall
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 09.02.2016 - 08:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1318409
Anzahl Zeichen: 2314

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frank Matthias Peter
Stadt:

Darmstadt


Telefon: 06151.4922400

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der Immobiliendarlehensvertrag und das Widerrufsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwalt Frank M. Peter (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Das Kapitalmarktstrafrecht ...

Unzweifelhaft hat man es als Exot unter Exoten nicht leicht. Um dies näher zu erläutern stellen Sie sich bitte vor, dass Sie eine Krankheit (nennen wir die Krankheit: Ermittlungsverfahren) haben und es sich herausstellt, dass Ihr individuelles Kran ...

Wash-Sales im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerrecht ...

Wash-Sales hört sich zunächst nach Geldwäsche an der Börse an. Dabei haben diese Transaktionen nur entfernt etwas mit der Geldwäsche zu tun, da vom Prinzip her derselbe Betrag eingezahlt und ausgezahlt wird, die Idee dahinter aber nichts mit ein ...

Alle Meldungen von Rechtsanwalt Frank M. Peter