(PresseBox) - Nicht nur bei Produktbeschreibungen und Preisangaben gibt es Stolpersteine für Online-Händler. Produktbilder sind oft das Aushängeschild eines Online-Shops und je nach Branche unerlässlich. Während man bei Schleifpapier oder Elektrokabeln nicht vorrangig nach den Bildern gehen wird, so kann gerade im Modebereich keine Beschreibung eine professionelle und hochwertige Abbildung ersetzen. Produktbilder haben maßgeblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, stellt an Beispielen dar, worauf aus rechtlicher Sicht bei der Verwendung von Fotos in Online-Shops zu achten ist.
Produktbilder sind verbindlich
Bereits 2011 entschied der BGH, dass die Produktbilder grundsätzlich dem Angebot entsprechen müssen. Wird ein Auto inseriert, welches auf den Fotos mit Standheizung abgebildet ist, so darf diese nicht nach Abschluss des Kaufvertrages ausgebaut werden (BGH, Urteil v. 12.01.2011, VIII ZR 346/09). Auch Fotos können eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen.
Klarstellender Hinweis erforderlich
Wird mit einer blickfangmäßigen Abbildung eines Produktes geworben, aber nicht alle auf dem Bild abgebildeten Gegenstände gehören zum Angebot, ist darüber in einem klaren, unmissverständlichen und am Blickfang teilhabenden Hinweis aufzuklären. Das OLG Hamm (Urteil v. 05.06.2014, 4 U 152/13) äußert sich hierzu wie folgt:
"Wird blickfangmäßig ein für sich betrachtet unzutreffender Eindruck erweckt, muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen sowie am Blickfang teilhabenden Hinweis erfolgen, um eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG auszuschließen [?]"
In dem entschiedenen Fall ging es um den Werbeprospekt eines Möbelhändlers. Die Abbildung wies ein Bett mit Unterkonstruktion und Matratze auf ? ohne deutlichen Hinweis, dass der Preis nur für das Bettgestell galt.
Klarstellender Hinweis bei reinem Beiwerk nicht erforderlich
Allerdings differenziert das OLG Hamm zwischen der Matratze + Lattenrost (welche notwendig sind, um das Bettgestell auch nutzen zu können) und reinem Beiwerk:
"Für den Betrachter ist klar, dass es sich bei dem abgebildeten Bettzeug - genau wie bei den z.B. gezeigten Bildern an der Wand, etwaigem Blumenschmuck, Büchern oder Lampen - lediglich um "Beiwerk" handelt, das nicht zum Angebotsumfang gehört, sondern lediglich deshalb zu sehen ist, damit die Abbildung insgesamt optisch "gefällig" wirkt, was bei der bloßen Abbildung von schlichten Möbeln in einem kahlen Raum nicht der Fall wäre."
Bei diesem Beiwerk ist nach dem OLG Hamm kein Hinweis erforderlich.
Elementares Zubehör vs. schmückendes Beiwerk
In einem weiteren Fall hatte das OLG Hamm über die Abbildung eines Sonnenschirmes mitsamt Bodenplatten zu entscheiden, welche aber nicht im Lieferumfang enthalten waren (OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015, I-4 U 66/15). Diese Platten waren jedoch zwingend notwendig, um den Schirm nutzen zu können. Da Verbraucher grundsätzlich daran interessiert sind, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben, würden die Platten nicht als Beiwerk verstanden werden, so das Gericht.
"Ohne die abgebildeten Betonplatten ist der angebotene Sonnenschirm nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit aufstellbar, mithin nicht funktionsfähig. Der Verbraucher wird die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass diese Betonplatten zum Lieferumfang gehören."
Daher handele es sich um eine spürbare Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG).
Aufklärender Hinweis in Produktbeschreibung unzureichend
Den klarstellenden Hinweis in der Produktbeschreibung sah das OLG Hamm nicht als ausreichend an, da dieser nicht am Blickfang teilhatte.
"Danach reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren. [?]
Der hier in Rede stehende Hinweis nimmt nicht am Blickfang teil. Insbesondere ist er nicht als sogenannter ?Sternchenhinweis" durch ein am Blickfang teilhabendes Hinweissymbol mit diesem Blickfang verknüpft. Er findet sich vielmehr - ohne eine solche Verknüpfung - auf der Angebotsseite in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang des Angebotes darstellenden Produktabbildung."
Amazon Marketplace: Haftung auch für Fotos Dritter
Ein Amazon Marketplace-Händler haftet nicht nur für eigene Bilder, sondern auch für Irreführungen Dritter, an die ihm kein eigenes Verschulden trifft. Denn durch die Beauftragung von Amazon werde ein ?willentlich und adäquat kausaler Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet?.
Insbesondere gingen die Gerichte hier bislang nicht davon aus, dass dem Verbraucher bewusst sei, dass Produktabbildungen hier nicht zwangsweise durch den konkreten Verkäufer eingestellt werden seien, sodass man sich nicht in jedem Fall auf die Abbildungen verlassen könne (LG Arnsberg, Urteil v. 16.07.2015, 8 O 47/15; OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015, I-4 U 66/15).
Urheberrechte beachten
Sofern ein Händler seine Produktfotos nicht selber herstellt, sollte stets darauf geachtet werden, dass durch Nutzung der Bilder keine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Bei Fotografien handelt es sich entweder um sogenannte Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder ? sofern keine Schöpfungshöhe erreicht wird ? um Lichtbilder (§ 72 UrhG). Auch einfache Fotos sind damit geschützt. Daher sollten Sie im Zweifel den jeweiligen Urheber bzw. Rechteinhaber um Erlaubnis fragen.
Viele Online-Bilddatenbanken bieten darüber hinaus einen großen Fundus an unterschiedlichsten Bildern an. Hierbei sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten ? insbesondere sollten Webseitenbetreiber sich darüber kundig machen, ob und wie die jeweilige Quelle anzugeben ist. Auch bei Bildern, die zum Beispiel nach Creative Commons für eine bestimmte Nutzung freigegeben ist, ist auf das Ausmaß der jeweiligen Lizenz zu achten. So kann etwa eine kommerzielle Bildnutzung ausgeschlossen sein.
Übrigens: Das ?Heranhängen? an andere Angebote auf dem Amazon Marketplace ist nach dem OLG Köln zumindest aus urheberrechtlicher Sicht unbedenklich (Urteil v. 19.12.2014, I-6 U 51/14).
Abschließender Tipp
Produktbilder sollten stets mit Bedacht gewählt werden. Ist auf dem Bild Zubehör abgebildet, welches nicht zum Lieferumfang gehört, ist dies mit einem am Blickfang teilhabenden Hinweis darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn das Produkt ohne das Zubehör nicht genutzt werden kann. Bei reinem Beiwerk ist hingegen kein Hinweis erforderlich ? eine Abgrenzung kann sich aber im Einzelfall als schwierig erweisen. Sofern hier Unsicherheit besteht, sollte besser ein strenger Maßstab angelegt werden.
Weiter sind stets die Urheberrechte des Fotografen zu beachten. Eine unerlaubte Nutzung kann teure Abmahnungen nach sich ziehen.
Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Geld-zurück-Garantie, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein ?Rundum-sicher-Paket? bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit der Geld-zurück-Garantie, die jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte.
http://www.trustedshops.de
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