(ots) -
Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) aller Rabattarzneimittel in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind zum Stichdatum 15. Februar
zuzahlungspflichtig. Nur ein knappes Drittel (32 Prozent) aller
rezeptpflichtigen Medikamente, die einem Rabattvertrag unterliegen,
sind ganz oder teilweise zuzahlungsbefreit. Dies ergeben Berechnungen
des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Demnach unterliegen 6.900 von
21.900 Arzneimitteln mit Rabattverträgen zwischen pharmazeutischen
Herstellern und gesetzlichen Krankenkassen einer 50- oder
100-prozentigen Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Selbige
liegt grundsätzlich zwischen 5 und 10 Euro pro rezeptpflichtigem
Präparat und wird von der Apotheke direkt an die Krankenkasse
weitergeleitet.
"Die Krankenkassen könnten ihre Versicherten von den Zuzahlungen
zu Rabattarzneimitteln befreien, tun dies aber leider nicht sehr
oft", sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. "Genauso schwer wiegt, dass
manchen Kassen offenbar ein paar Cent zusätzliche Ersparnis wichtiger
zu sein scheinen als die jederzeitige Verfügbarkeit von wichtigen
Medikamenten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass es
bei einzelnen Herstellern immer wieder zu Lieferengpässen kommt.
Deshalb sollten sich Krankenkassen bei ihren Ausschreibungen für
Rabattverträge nicht nur an einen einzigen Hersteller binden, sondern
zwei oder drei Anbieter auswählen." Manche Kassen hätten Konsequenzen
aus der Erfahrung der vergangenen Jahre gezogen, andere dagegen
nicht, sagt Becker.
Zum Hintergrund: Allein im Jahr 2014 haben die Krankenkassen durch
Rabattverträge 3,2 Mrd. Euro gespart, durch Zuzahlungen der
gesetzlich Versicherten noch einmal 2,0 Mrd. Euro.
Eine Liste mit allen zuzahlungsfreien Arzneimitteln findet sich
auf www.aponet.de
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