PresseKat - "Tooooor!" - Wenn Jubel zum Ärgernis wird

"Tooooor!" - Wenn Jubel zum Ärgernis wird

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Ein Gespräch mit dem Nachbar wahrt den Hausfrieden eher als das Schreiben vom Rechtsanwalt

(firmenpresse) - München (25.02.2016) - High-Heels-Klackern, Partygebrüll und dauerndes Brummen aus der Nachbarwohnung: Streit unter Nachbarn entsteht nicht nur wegen lauter Musik und unüberhörbarem Ehekrach. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (http://www.vdwbayern.de/) (VdW Bayern) hat einige Urteile zum Thema Lärm zusammengestellt.

Wer High-Heels in der Wohnung trägt, sollte aufpassen: Das Landgericht Hamburg bezeichnete es als "unzumutbare Lärmbelästigung", wenn der Nachbar dauerndem Klackern der Absätze auf Laminat- und Fließenboden ausgesetzt ist. Es sei zumutbar, die Schuhe an der Wohnungstür auszuziehen. (Az. 316 S 14/09)

Beschwerden der Nachbarn können auch die Leidenschaft für Fußball einschränken. Zur Fußball-WM 2014 wurde Fans in Berlin "gemeinschaftlicher Gesang, Gegröle und laute Rufe" nach 22 Uhr bei offenem Fenster per einstweiliger Verfügung untersagt. Im konkreten Fall hatte eine Nachbarin geklagt, die sich um ihre Nachtruhe gebracht sah. (Amtsgericht Neukölln Az.17 C 1004/14)

Lärm kann sogar zur Wohnungsdurchsuchung führen. In einem Fall ließ ein Hobbybastler von 7 bis 22 Uhr eine Laubsäge laufen. Das ständige Brumm-Geräusch war Anlass für Klagen der Anwohner. Die Polizei hat das Gerät bei einer Durchsuchung beschlagnahmt. (Oberlandesgericht Karlsruhe Az. 14 Wx 9/10)

"Es ist immer besser, eine nachbarschaftliche Lösung zu finden, als Polizei oder Gerichte anzurufen. Ein freundliches Gespräch kann Zeit, Geld und Nerven sparen", empfiehlt VdW Bayern-Verbandsdirektor Xaver Kroner.

Wenn Hausordnung oder Mietvertrag keine Ruhezeiten vorschreiben, gilt das jeweilige Landesimmissions-Schutzgesetz: Danach ist von 22 bis 6 Uhr Nachtruhe. An Sonn- und Feiertagen sind lauter Fanjubel und brummende Laubsägen den ganzen Tag nicht erlaubt. In den Ruhezeiten ist maximal Zimmerlautstärke gestattet (Bundesgerichtshof Az. VZB 11/98).
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Datum: 25.02.2016 - 16:10 Uhr
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