Am 21. März 2016 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die zum einen das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht von alten Immobilienkrediten beendet, zum anderen aber auch Kreditgeber dazu verpflichtet, ihre Kunden umfassender zu beraten und zu schützen.
(firmenpresse) - Bislang konnten Privatpersonen alter Baufinanzierungen auf ein unbegrenztes Widerrufsrecht vertrauen. Bedingung hierbei war, dass der Immobilienkredit zwischen 2002 und 2010 vereinbart und der Kreditnehmer im Vorfeld nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Doch das ist nun vorbei. Denn die vom Bundestag am 18. Februar 2016 beschlossene Gesetzesänderung sieht nun vor, dass das Widerrufsrecht besagter Verträge am 21. Juli 2016 endet – drei Monate nach Gültigkeit des Gesetzes am 21. März 2016. Betroffene Personen haben folglich bis zum Stichtag noch die Gelegenheit, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Aber auch wenn drei Monate eine längere Zeitspanne zu sein scheint, sollten Kreditnehmer die Entscheidung nicht zu lange hinauszögern, denn im Falle eines Rücktritts muss auch die Alternative zur bestehenden Baufinanzierung geregelt sein.
Notwendig machte die Gesetzesänderung die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die 2014 von der EU beschlossen und nun von den EU-Staaten umgesetzt wurde. Dabei ist diese neue Regelung durchaus umstritten. Bis dato ging das unbegrenzte Widerrufsrecht bei den Kreditinstituten mit einer Planungsunsicherheit einher. Dieser wird nun durch deren Beendigung und der klaren Regelung, dass das Widerrufsrecht von Altverträgen am 21. Juli 2016 und von Neuverträgen ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsvereinbarung endet, entgegengewirkt. Kritiker dagegen bemängeln, dass dies zu Lasten der Kreditnehmer geschieht und damit den Verbraucherschutz schwächt. Auf beiden Seiten wird jedoch nicht deutlich, in wie vielen Fällen Verbraucher in den letzten Jahren von ihrem Immobilienkredit zurückgetreten sind.
Einen weiteren Rückschlag für den Verbraucherschutz im Bereich der Baufinanzierungen gab es auch vor dem Bundesgerichtshof. Hier klagte ein Verbraucherschutzverband gegen Kreditinstitute, die laut Verband die Informationen zum Widerrufsrecht nicht ausreichend grafisch oder über eine Ankreuzoption im Vertrag für einen Immobilienkredit darstellten. Doch der BGH lehnte die Klage am 23. Februar 2016 mit der Begründung ab, dass die fehlende grafische Darstellung bzw. die Ankreuzoption nicht der gültigen Regelung, dass die Widerrufsrechtinformationen klar und verständlich sein sollen, zuwiderlaufen.
Mit Blick auf die Ende März 2016 in Kraft tretende Gesetzesänderung wird der Schutz der Verbraucher jedoch auch in mehreren Punkten gestärkt. Zum Beispiel wird bei den Null-Prozent-Finanzierungen das bisher fehlende Widerrufsrecht eingebracht. Daneben sind Kreditinstitute angewiesen, ihre künftigen Kreditnehmer eingehend über die angestrebte Baufinanzierung aufzuklären und sich ihrer Bonität zu vergewissern, bevor der Vertrag zustande kommt. So sollen Kunden besser vor Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bewahrt werden. Das betrifft gleichzeitig Neuregelungen in Bezug auf Dispo- und Überziehungskredite. Künftig sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine gezielte Beratung anzubieten und über andere Finanzierungsmöglichkeiten aufzuklären, falls sie drei Viertel ihres Dispokredites ausreizen und das länger als ein halbes Jahr lang.
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