(ots) - Nach Ansicht der Düsseldorfer Rechtsanwälte
Prof. Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat der Bochumer Prozess um
einen VW Besitzer, der den Kauf seines Tiguans rückabwickeln will,
überhaupt keine Aussagekraft für andere Geschädigte. Die beiden
Wirtschaftsanwälte haben selbst noch Prozesse vor der gleichen Kammer
mit anders gelagerten Fällen vor sich, bei denen es ebenfalls um die
Rückabwicklung von Fahrzeugen wegen des Abgasskandals geht.
Erstens müsse jeder Einzelfall geprüft werden. Weil es sich vor
dem LG Bochum um ein Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist
handele, könne über andere Fälle nicht gegen Autohäuser, sondern
gegen VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung keine Aussage
abgeleitet werden.
Zweitens sei dies ein erster Prozess in erster Instanz, bei dem es
noch gar kein Urteil gibt.
Drittens seien vom klageerhebenden Kollegen zentrale Punkte noch
nicht vorgetragen worden. Derzeit gehe es beispielsweise nur um
Sachmängel, der ebenfalls vorliegende Rechtsmangel (Erlöschen der
ABE) sei gar nicht zur Verhandlung gekommen.
Viertens liege auch ein erheblicher Sachmangel in evidenter Weise
vor. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Grenzwerte, die dazugehörige
steuerliche Einordnung, die davon abhängige grüne Plakette und damit
die Möglichkeit, die Innenstädte zu befahren, sind erheblich.
Fünftens bestreiten die Düsseldorfer Anwälte, dass die für den
Rückruf getroffenen Maßnahmen nunmehr zur Einhaltung der gesetzlichen
Grenzwerte führen und keine Folgemängel auslösen, wie höheren CO2 -
Ausstoß, Mehrverbrauch, Leistungsverlust u.a..
Aus Sicht der Anwälte sei vor Befolgung des Rückrufs zu prüfen, ob
weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Im Fall der
arglistigen Täuschung und der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung haben
die Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung (Rückruf),
Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Wurde das Wahlrecht ausgeübt,
gibt es später kein zurück.
Rechtsanwalt Tobias Ulbrich: "Das Vergleichsangebot des Bochumer
Autohauses, das Fahrzeug zu einem marktüblichen Preis zurückzunehmen,
weist in die richtige Richtung. Leider ist dieser marktübliche Preis
bei den betroffenen Fahrzeugtypen inzwischen so gering, dass wir dazu
raten, einen Rücktritt vom Kauf durchzusetzen, um nicht unnötig viel
Geld zu verlieren."
Pressekontakt:
Rogert & Ulbrich
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Prof. Dr. Marco Rogert
Tel.: 0211-3106380
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