(ots) - Der Bundesgerichtshof stärkt mit Urteil vom
19.01.2016 - XI ZR 103/15 - den Kreditnehmer, deren Darlehen von der
Bank vorzeitig wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden ist, den
Rücken. Das Gesetz schließt laut BGH aufgrund einer Sonderregelung im
Verbraucherkreditrecht die Geltendmachung einer als Ersatz des
Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Damit ist nun höchstrichterlich entschieden, dass Banken und
Sparkassen zu Unrecht auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
bestanden haben.
Nach § 497 Abs. 1 BGB a. F. hat der Darlehensnehmer, der mit
seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, den geschuldeten Betrag
mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Nach der
Gesetzesbegründung sollte der Verzugszins nach
Schadenersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den
Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe,
so der Bankensenat, mit der vorgenannten Regelung die
Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen
Neuregelung zuführen wollen. Zugleich habe mit der Festlegung der
Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben
werden sollen, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu
berechnen. Dieses Ziel der Vereinfachung würde nicht erreicht, wenn
der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf
die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden
Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen
könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer
Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem
Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen
Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach
Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
Daher schulde der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung der
Bank wegen Zahlungsverzugs über den Verzugszins hinaus keine
Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts
eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem
vertragstreuen Schuldner verbunden sei, habe der Gesetzgeber dies
bewusst in Kauf genommen. Er habe bei der Überführung der
Vorgängervorschrift des § 11 VerbrKrG a. F. in das Bürgerliche
Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer
Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen. Ganz im Gegenteil: Er
habe den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf
Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt, betont der XI. Zivilsenat in
seiner Urteilbegründung.
"Das vorgenannte Urteil ist für all diejenigen von großer
Relevanz, denen in den letzten Jahren das Kreditengagement vonseiten
der Bank wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden ist," so der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Regelmäßig haben die
Banken und Sparkassen bei Abrechnung der Darlehenskonten eine
Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz gebracht. In Umsetzung des
BGH-Urteils gilt es nun, diese von den Banken und Sparkassen zu
Unrecht gezahlte Entschädigung zurückzuverlangen", so Hahn weiter.
"Sprechen Sie uns hierzu gern an. Wir bieten allen betroffenen
Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck an."
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
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