(ots) - Die ARAG Rechtsschutzversicherung beruft sich zu
Unrecht auf mangelnde Erfolgsaussichten. In dem VW-Abgasskandal
bescheinigt ein zweiter Schiedsgutachter die Erfolgsaussichten einer
Klage gegen den Händler und gegen die Audi AG und widerspricht damit
der Ansicht der ARAG Rechtsschutzversicherung und des Landgerichts
Bochum, dass keine Erfolgsaussichten bestehen würden. Genau das
Gegenteil ist der Fall.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
mehrere tausend VW-Geschädigte vertritt, hat bei der ARAG
Rechtsschutzversicherung zahlreiche Deckungsanfragen gestellt.
Ãœberwiegend lehnt die ARAG Rechtsschutzversicherung die Deckung mit
der Begründung ab, es würden keine Erfolgsaussichten bestehen. So
auch bei einem Käufer eines Audi A4. Daraufhin hat die Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gemäß den
Versicherungsbedingungen beantragt, ein Schiedsgutachterverfahren
durchzuführen. Der Schiedsgutachter wurde von der Rechtsanwaltskammer
benannt und entscheidete unabhängig und nach freiem Gewissen über die
Erfolgsaussichten.
Nachdem bereits ein erster Schiedsgutachter das Folgende
bescheinigt hat:
"Der Versicherungsnehmer legt eine, wie selten, gründliche und
erkennbar erschöpfende Bearbeitung aller für diesen Streitfall
relevanten Aspekte vor.
Damit besteht zumindest gute Möglichkeit, und damit eben auch
Erfolgsaussicht, dass die Gerichte in den argumentativ umstrittenen
Fragen (Beginn der Verjährungsfrist, Dauer der Gewährleistung,
Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen zwischen Verkäufer und
Hersteller) eine verbraucherfreundliche und damit auch für den
Versicherungsnehmer günstige Haltung einnehmen.",
kommt ein zweiter Schiedsgutachter ebenfalls zu dem Ergebnis, dass
Erfolgsaussichten bei der Klage gegen den Händler und gegen Audi
bestehen. Der Schiedsgutachter teilt dazu mit:
1. Das Fahrzeug weist einen Sachmangel aus.
2. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde keine Verjährung geltend
gemacht.
3. Ein Rücktritt sei möglich. Der Schiedsgutachter zieht
insbesondere in Zweifel, ob die Auffassung des Landgerichts
Bochum zutreffend ist und teilt mit, dass obergerichtliche
gefestigte Rechtsprechung diesbezüglich nicht vorliegt. Für den
Schiedsgutachter spielt die Ansicht des Richters in Bochum
keine Rolle.
4. Die Inanspruchnahme der Audi AG sei möglich.
Damit teilt der Schiedsgutachter die Auffassung der Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Insbesondere ist
anzumerken, dass es noch kein Urteil des Landgerichts Bochum gibt,
wie es vielfach in den Medien berichtet wird. Vielmehr hat der
dortige Richter lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung
kundgetan. Insbesondere hat das Gericht die maßgeblichen Aspekte noch
nicht berücksichtigt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass hierzu
auch durchaus eine andere Rechtsauffassung vertreten werden könne.
Das Landgericht Bochum ist also selbst der Ansicht, dass ein
Rücktritt durch die Obergerichte anerkannt werden kann. Nicht
berücksichtigt wurde der Einwand des dortigen Klägers, dass das
Fahrzeug derzeit unverkäuflich ist und vorliegend bewusst ein
besonders umweltfreundliches Fahrzeug (Blue Motion) erworben wurde.
Damit ist klar, dass die Rechtsaufassung des Landgerichts Bochum
so nicht haltbar ist, da sich das Gericht offensichtlich nicht
hinreichend mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt hat. Es ist nicht
ungewöhnlich, dass die Obergerichte Urteile von Landgerichten
aufheben.
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