(ots) - Zwei Drittel aller Pendler in Deutschland fahren
mit ihrem Pkw zur Arbeit. Doch im dichten Berufsverkehr steigen die
Unfallrisiken. "Im Jahr 2014 passierten allein auf dem Arbeitsweg
fast 175.000 Unfälle", so Sina Schmitt, Expertin
beim Kfz-Direktversicherer R+V24. Gut zu wissen: "Die Kosten für
Reparaturen und einiges mehr können Betroffene von der Steuer
absetzen. Vorausgesetzt, der Unfall fand auf direktem Weg von der
Wohnung zur Arbeitsstelle statt."
Springen Arbeitgeber oder Versicherung nicht ein, sind
Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Fahrer nur einen Teil oder alles tragen
muss. Zudem kann der Betroffene jeden mit dem Unfall
zusammenhängenden Posten beim Fiskus geltend machen: "Von der
Reparatur, einem Abschleppwagen und beschädigter Kleidung über
Selbstbeteiligung, Gutachter oder Rechtsanwalt bis hin zum
Leihwagen", so R-V24-Expertin Sina Schmitt. "Einen Höchstbetrag gibt
es nicht."
Voraussetzung ist: "Der Zusammenstoß passierte auf dem direkten
Arbeitsweg, bei einer Dienstreise oder während anderer beruflicher
Fahrten", so Schmitt von R+V24. "Umwege zum Bäcker oder Geldabheben
sind nicht abgedeckt." Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel.
Hatte der Umweg betriebliche Gründe, etwa das Abholen eines Kollegen,
Tanken oder eine dienstliche Besorgung, sind die Kosten doch
absetzbar. Auch das Abgeben des Kindes im Kindergarten oder bei der
Tagesmutter ist versichert.
Für die Steuererklärung gilt: Wenn möglich sollten Betroffene eine
Bestätigung des Arbeitgebers über den Anlass der Fahrt beilegen. Auch
Rechnungen, Quittungen, Gutachten, ein polizeilicher Bericht oder
Fotos sind hilfreich. Wer seine Steuererklärung online erstellt,
sollte die Unterlagen für etwaige Rückfragen parat halten.
Dienstliche Unfallkosten sind Werbungskosten. In seltenen, privaten
Fällen können Betroffene die Kosten als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen absetzen.
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