Aktienhandel für Fortgeschrittene?
(firmenpresse) - Neben dem durch die §§ 12 ff. WpHG geregelten Insiderhandel stellt die Kurs- und Markpreismanipulation die zweite Fallgruppe unlauteren Verhaltens auf den Kapitalmärkten dar.
Durch § 20?a WpHG soll die Funktionsfähigkeit der überwachten Märkte für Finanzinstrumente geschützt werden, indem das Vertrauen der Anleger auf eine marktgerechte, nicht manipulierte Preisbildung durch die Verbote des Abs. 1 gestärkt wird.
Beachtenswert ist, dass 20a WpHG in Verbindung mit den §§ 38 und 39 WpHG jeweils einen Straftatbestand und einen Bußgeldtatbestand ergeben kann. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes muss es zu einem Manipulationserfolg gekommen sein, für die Bußgeldtatbestände reicht die Gefährdung des geschützten Rechtsguts aus.
Es lassen sich vier mögliche strafbare Handlungen herausdeuten.
1. Geschäftliche Handlungen, die den falschen Eindruck einer Handelsaktivität hervorrufen sollen.
2. Manipulationen aufgrund einer zuvor erworbenen Monopolstellung.
3. Geschäftliche Handlungen, die durch den Zeitpunkt ihrer Ausführung Kurse beeinflussen sollen.
4. Informationsbezogene Handlungen wie die Verbreitung von falschen Informationen.
Das Verbot der Marktmanipulation gilt für Finanzinstrumente nach § 2 Abs. 2?b WpHG, Waren nach § 2 Abs. 2?c WpHG und Emissionsberechtigungen gemäß § 3 Nummer 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sowie ausländische Zahlungsmittel nach § 51 BörsG.
Abs. 1 Nr. 1 verbietet die Marktmanipulation durch unrichtige oder irreführende Angaben über bestimmte Umstände oder durch das Verschweigen solcher Angaben entgegen einer bestehenden Verpflichtung. Auch das Ausstreuen von Gerüchten kann eine "Angabe über Umstände" sein.
Abs. 1 Nr. 2 soll vor Geschäften schützen, die nicht zum Zweck der Kapitalanlage vorgenommen werden, sondern nur wegen ihrer Wirkung auf den Kapitalmarkt.
Dadurch, dass diese Geschäfte gar nicht als solche gewollt sind, täuschen sie, sofern sie nicht offen gelegt werden, über die wirklich bestehende Geschäftslage am Markt.
Hier wird zwischen fiktiven Transaktionen und effektiven Transaktionen (zum Beispiel in Form von Leerverkäufen oder nach Art "marking the close") unterschieden.
Demnach reicht es aus, wenn das Geschäft geeignet ist, irreführende Signale zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Es muss also nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die irreführende Wirkung möglich sein.
Es besteht also die Möglichkeit, der falschen Deutung durch andere Marktteilnehmer und somit ein Verbot, welches subjektiv durch Dritte bestimmt werden kann.
§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG stellt mit dem Verbot sonstiger Täuschungshandlungen den Auffangtatbestand dar. Verboten ist danach die Vornahme sonstiger Täuschungshandlungen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, einzuwirken.
Eine sehr unbestimmte Regelung. Da hilft es auch nicht, wenn der Begriff der sonstigen Täuschungshandlung in § 4 MaKonV konkretisiert wird.
Hauptaugenmerk ist und bleibt: Eine Absicht der Preisbeeinflussung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung einer verbotenen Kurs- oder Marktpreismanipulation.
Freilich muss der Täter vorsätzlich handeln, er muss also wissen bzw. es für möglich halten, dass er "einen Fehler" begeht.
Eine Manipulationsabsicht oder Bereicherungsabsicht ist jedoch nicht gefordert.
Dies stellt in der Praxis eine erhebliche Problematik in der Beweisbarkeit dar. Man wird ads Gefühl nicht los, dass deswegen ein Straftatbestand so offen und unbestimmt wie möglich ausgeformt wird, frei nach dem Prinzip: Was nicht passt (beweisbar ist), wird passend gemacht.
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es jedoch der falsche Weg, Beweisprobleme einfach dadurch zu lösen, dass man die strafrechtlichen Tatbestandsanforderungen herunterschraubt.
Straflose Ausnahmen finden sich in in dem Absatz 2 (zulässige Marktpraxis) sowie im Absatz 3 (Safe Harbours).
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