(ots) - Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom
04.03.2016 - 3 O 367/15 - die Widerrufsbelehrung in einem
KfW-Darlehensvertrag vom 03./05. April 2008 über 50.000,00 Euro als
fehlerhaft angesehen und einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der
gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung bejaht. Das Urteil wurde von
HAHN Rechtsanwälte erstritten. Nach dessen Rechtskraft muss die
Beklagte einen Betrag von 7.630,98 Euro nebst Zinsen an zwei
Darlehensnehmer aus Hamburg zurückzahlen. Eine zwischen den Parteien
am 28. November/05. Dezember 2014 geschlossene Aufhebungsvereinbarung
mit Abgeltungsklausel stand dem Anspruch der Darlehensnehmer nicht
entgegen
Die betreffend das KfW-Darlehen verwandte Widerrufsbelehrung sei
fehlerhaft. Nach dem Landgericht Bonn entspricht sie nicht
Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB. Durch die Formulierung der
in dem von der Bank übersandten Vertragsangebot enthaltenen
Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "zu dem Zeitpunkt, zu dem
Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und eine Abschrift des
Darlehensvertrages erhalten hat", könne aus der maßgeblichen Sicht
eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen
ist, der Eindruck entstehen, diese Voraussetzungen seien bereits mit
der Ãœbermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden
Darlehensvertrages erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne
Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zu dem
Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. BGH,
Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08 - Rn 16). Die Belehrung entspreche
auch nicht den gesetzlichen Anforderungen der BGB-Info-Verordnung
a.F. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche
dem gesetzlichen Muster nicht vollständig Die Belehrung weise mehrere
strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginne
die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa
"nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" und weiche insofern von
der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Die Ausübung des
Widerrufsrechts sei auch nicht durch die zwischen den Parteien
geschlossene Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen und auch nicht
verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre
nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung
des Darlehens. Der Zeitraum sei schon zu gering, um das Zeitmoment zu
bejahen. Auch lasse das Verhalten des Verbrauchers, der von seinem
Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, insofern keinen Schluss des
anderen Vertragsteils zu, er werde von dem ihm zustehenden
Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Schließlich sei das Recht
zur Ausübung des Widerrufsrechts nach Auffassung des Gerichts auch
nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt worden.
"Das vorgenannte Urteil ist wie die zuvor ergangenen Urteile für
alle Kunden der DSL Bank und auch anderer Banken wichtig, deren
Kreditvertrag eine identische Widerrufsbelehrung enthält," meint der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Besondere Bedeutung
erhält es, weil zuvor bereits ein Aufhebungsvertrag zwischen den
Parteien geschlossen worden war. Die entsprechende Abgeltungsklausel
sah das Gerichts als unwirksam an," so Anwalt Hahn weiter. Hahn
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen
kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit
an. "Aber Achtung: Das Widerrufsrecht kann bei Kreditverträgen, die
zwischen dem 01. November 2002 und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen
worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016
ausgeübt werden", so Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
und Stuttgart.
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