(ots) -
Von der letzten Abfahrt im Pulverschnee bis zum Anbräunen auf den
Kanaren - die Osterferien sind ein beliebter Reisezeitraum. Wenn der
Urlaubsflieger jedoch Verspätung hat oder ganz gestrichen wird, heißt
es: Ärger statt Erholung. Hinzu kommt: Viele Fluggesellschaften
blocken berechtigte Entschädigungsansprüche der Fluggäste ab.
"Airlines ignorieren in circa 80 Prozent der berechtigten Ansprüche
die Kontaktversuche von Fluggästen, um nicht zahlen zu müssen. Oft
wird auch versucht, die Betroffenen mit einem Fluggutschein günstig
abzuspeisen", erklärt Hendrik Noorderhaven, Chef des
Fluggastrechts-Dienstleisters EUclaim.
EU-Verordnung regelt Passagierrechte
Wenn die Maschine später als drei Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit ihren Zielflughafen erreicht, haben Passagiere Anspruch
auf 250 bis 600 Euro Entschädigung. Das regelt seit 2005 die
Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU. "Finanziell entschädigt
werden Passagiere dann, wenn die Airline selbst für die Verspätung
oder den Flugausfall verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft muss
auch zahlen, wenn technische Defekte, zum Beispiel eine beschädigte
Gangway, den Abflug verzögern", so Noorderhaven. In diesen Fällen
helfen Dienstleister wie EUclaim Reisenden, Airlines in die Haftung
zu nehmen. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Osterurlauber,
wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel ein Streik der
Fluglotsen oder eine Terrorwarnung zur Verspätung oder Streichung
ihres Fluges führen.
Flüge im Rahmen einer Pauschalreise
Der Entschädigungsanspruch gilt unabhängig davon, ob der Flug
individuell oder, wie zu Ostern beliebt, als Teil einer Pauschalreise
gebucht wurde. Allerdings gelten Ansprüche gegenüber
Reiseveranstaltern erst ab einer Verspätung von über vier Stunden. In
der Regel erhalten Urlauber für jede Stunde Verspätung dann fünf
Prozent des Tagesreisepreises zurück. Auf die Verspätung muss der
Veranstalter zudem unverzüglich hingewiesen und Mängel bis spätestens
vier Wochen nach der Reise geltend gemacht werden. Einfacher ist es
für Pauschalreisende daher oft, mit Hilfe von Dienstleistern wie
EUclaim die Entschädigung direkt gegenüber der Airline einzufordern.
Dazu kommt: Ansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend
gemacht werden. Wichtig jedoch: Urlauber können nicht zusätzlich zu
einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft eine Minderung des
Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen. Vielmehr kann die
Entschädigungssumme der Airline auf den Anspruch auf Schadenersatz
durch den Reiseveranstalter angerechnet werden. Weitere Informationen
auf www.euclaim.de.
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