(ots) -
Anlässlich der freien Osterfeiertage kommt meist die ganze Familie
zusammen. Und das aus gutem Grund: 85 Prozent der Deutschen geben
laut einer aktuellen INSA-Umfrage zum Thema Glück an, dass Familie
und Freunde glücklich machen. Doch das Glück kann sprichwörtlich
leicht brechen: Toben Kinder herum, kann schnell ein Schaden
entstehen. "Bereits durch kleine Missgeschicke können manchmal hohe
Folgekosten entstehen", warnen die Experten der Deutschen
Vermögensberatung (DVAG) und empfehlen daher, sich mit einem
Haftpflichtschutz angemessen abzusichern. Dieser Schutz beschert den
Deutschen im Ernstfall einen weiteren Glücksmoment. 83 Prozent der
Bundesbürger empfinden nämlich auch eine finanzielle Absicherung als
glückliche Situation. Bei der Haftpflichtversicherung ist es wichtig
- speziell im Hinblick auf den Nachwuchs - einige Fallstricke zu
beachten. Die DVAG gibt Tipps, worauf bei der Haftpflicht in Bezug
auf Kinder zu achten ist.
Verletzung der Aufsichtspflicht hängt vom Einzelfall ab
Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und können daher
auch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht
haben. Für Schäden, die Kinder im fließenden Verkehr verschulden,
gilt diese Regelung sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Allerdings
haften die Eltern, falls sie dabei ihre Aufsichtspflicht verletzt
haben sollten. Wann dies zutrifft, wird im Einzelfall entschieden. Ob
Kinder in der Wohnung der Großeltern oder im Garten bei Freunden
allein spielen und auf Ostereier-Suche gehen können, hängt
beispielsweise vom Alter und dem individuellen geistigen
Entwicklungsstand ab. "Kinder agieren oft spontan und leichtsinnig.
Wenn beim Fußballspielen eine Scheibe zu Bruch geht, kann man Eltern
nicht automatisch verletzte Aufsichtspflicht vorwerfen", erläutern
die DVAG-Experten. Rechtlich gesehen bleiben geschädigte Personen
dann auf ihren Kosten sitzen.
Deliktunfähige Kinder in Familienversicherung einbeziehen
Besonders unangenehm ist es für Eltern, wenn es sich bei den
Betroffenen um Familienangehörige oder Freunde handelt. Oft
begleichen sie dabei den Schaden aus eigener Tasche - auch wenn sie
das bei entsprechender Aufsicht und Versicherung gar nicht müssten.
Und haben Eltern tatsächlich nicht angemessen auf ihr Kind
aufgepasst, gehen sie meist sowieso fest davon aus, dass die
Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. "Dabei gibt es gerade für
solche Fälle durchaus explizite Lösungen", klären die
Vermögensberater der DVAG auf und raten: "Eltern sollten eine
Haftpflichtversicherung auswählen, die Schäden deliktunfähiger Kinder
einbezieht. In der Regel zahlt die Versicherung auf Wunsch der Eltern
dann auch ohne zu prüfen, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt
haben." Von besonderer Bedeutung ist dabei die vom Versicherer
festgelegte Deckungssumme. Haftet er nur für Schäden bis 5.000 Euro,
ist das möglicherweise zu wenig, um größere Sach- und Personenschäden
abzudecken. Ein persönliches Gespräch mit einem Vermögensberater
hilft dabei, den individuell passenden Versicherungsschutz zu
ermitteln.
Schaden mit Vorsatz: Kinder haften selbst
Wenn Kinder nach Vollendung des siebten Lebensjahres einen Schaden
vorsätzlich verursachen, kommt die Haftpflichtversicherung dafür
nicht auf. Sollte der Nachwuchs also einen Graffiti-Osterhasen auf
Nachbars Garagentor malen, haftet er selbst - sobald nachgewiesen
werden kann, dass das Kind in der Lage ist, die Folgen seines
Handelns und den daraus entstandenen Schaden abzuschätzen. Ist der
Sprößling hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu
verstehen, sind die Eltern verantwortlich, sobald sie ihrer
Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sein sollten.
KURZMELDUNG
Ach du dickes Ei: Osterfest mit Tücken
85 Prozent der Deutschen geben laut einer aktuellen INSA-Umfrage
im Auftrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) zum Thema Glück an,
dass Familie und Freunde glücklich machen. Kein Wunder also, dass
anlässlich der freien Osterfeiertage meist die ganze Familie
zusammenkommt. Doch das Ostervergnügen kann schnell getrübt werden,
wenn ein Schaden entsteht. Besonders wenn Kinder unter sieben Jahren
die Verursacher sind, können Betroffene auf ihren Kosten sitzen
bleiben. Bis zu diesem Alter sind Kinder deliktunfähig und werden
nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht. Die Eltern
wiederum müssen nur dann für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben. Wann dies zutrifft, hängt vom
Einzelfall ab. Die Vermögensberater der DVAG raten: "Eltern sollten
eine Haftpflichtversicherung auswählen, die Schäden deliktunfähiger
Kinder einbezieht." In der Regel zahlt die Versicherung auf Wunsch
der Eltern dann sogar ohne Prüfung, ob die Aufsichtspflicht verletzt
wurde.
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