(ots) - Der Ehepartner, die fürsorgliche Pflegerin oder
das örtliche Tierheim: Wer eine Lebensversicherung abschließt, kann
festlegen, wer im Todesfall das Geld aus dem Versicherungsvertrag
bekommt. Bezugsberechtigte können Familienmitglieder sein, aber auch
Freunde oder juristische Personen wie Stiftungen, Vereine oder
Kirchen. "Versicherungen können dem Wunsch des Verstorbenen jedoch
nur entsprechen, wenn das Bezugsrecht klar festgelegt ist", sagt Rita
Jakli, Leiterin des Infocenters der R+V Versicherung. "Oft steckt der
Teufel im Detail. Damit aus dem Todesfall kein Streitfall wird,
sollte der Begünstigte deshalb eindeutig identifizierbar sein."
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten
in seinem Lebensversicherungsvertrag jederzeit ändern - und das so
oft er will. Wichtig: "Klare Formulierungen vermeiden spätere
Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten", so R+V-Expertin Jakli.
Wer sicherstellen will, dass keine ehemaligen Partner berücksichtigt
werden, sollte Formulierungen wie "Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes"
wählen. Wenn nämlich im Bezugsrecht nur "Ehegatte" steht, ist das
laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Partner zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - und der bleibt es auch nach
Scheidung und erneuter Heirat. Komplett ausgeschlossen sind
Missverständnisse, wenn der Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte mit
vollem Namen, Adresse und Geburtsdatum nennt.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keinen
Bezugsberechtigten angeben möchte, kann dies später jederzeit
nachholen - zum Beispiel nach einer Eheschließung.
- Änderungen auf jeden Fall schriftlich bei der Versicherung
einreichen. Eine telefonische Mitteilung oder eine Änderung im
Testament reicht nicht aus.
- Sollen mehrere Personen Geld bekommen, empfiehlt es sich
anzugeben, welchen Anteil jeder Begünstigte erhalten soll.
- Wer bezugsberechtigt ist, erhält die Versicherungssumme
unabhängig von einer möglichen Erbschaft, die er notfalls auch
ausschlagen kann.
- Bei Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigten fällt die
Leistung im Todesfall automatisch in den Nachlass und geht damit
an die Erben.
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