Kunden gehen ein gewisses Risiko ein, wenn sie einen Widerruf für eine Fondspolice tätigen. Zwar haben Kunden im Rahmen der Rückabwicklung jetzt das Recht auf eine Rückabwicklung bestimmter Policen...
(firmenpresse) - , doch die Kunden tragen bei einem wirksamen Widerruf trotzdem das Kursrisiko. Kunden müssen nämlich die Verluste des Fonds akzeptieren, wenn eine Fondspolice rückabgewickelt wird.
Eine zusätzliche Entscheidung des BGH:
Zwar kann ein Gewinn oder ein normaler laufender Fonds immer noch gemein rückabgewickelt werden, aber eine Garantie für einen Gewinn gibt es eben nicht. Im Aktenzeichen IV ZR 513/14 vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 11. November 2015 wurde entschieden, dass das Risiko für den Kunden nicht aufzuheben ist.
Änderungen für eine Lebensversicherungen
Das Recht eines Kunden bezieht sich auf den Widerruf einer Versicherung, die nach dem Policenmodell zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurde. Nach dem Paragraf 5a VVG a.F. können Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und Risikolebensversicherungen einer Rückabwicklung unterliegen, wenn ein Versicherungsnehmer von einem Versicherer nicht oder lediglich in unzureichender Weise über Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist.
Unterschiede zu einem klassischen Vertrag
Versicherungsnehmer werden von einer gültigen Fondspolice aber sicherlich nur dann zurücktreten wollen, wenn sie davon nicht profitieren. Dann wurde ja falsch beraten und ein Widerruf ist möglich. Ein Kunde muss hierbei aber bedenken, dass das Risiko zu eigenen Lasten geht. Letztendlich werden Kunden hierdurch in eine niedere Klasse von Versicherten eingestuft und erhalten weniger Rechte als die Versicherten anderer Versicherungen. Dieser Ansicht ist auch Axel Kleinlein, der Vorstandssprecher des Bund der Versicherten. Kunden müssten sich hiermit allerdings abfinden.
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