PresseKat - Zeit der Bonuszahlungen

Zeit der Bonuszahlungen

ID: 1339684

5 GrĂŒnde, warum Sie doch einen Anspruch auf Ihren Bonus haben

(firmenpresse) - LeistungsabhĂ€ngige VergĂŒtungssysteme sind nach wie vor weit verbreitet. Dabei sind sie sehr viel hĂ€ufiger Grund fĂŒr Missmut und Streit als Garant fĂŒr gute ArbeitsatmosphĂ€re und Motivation. Besonders im Falle einer KĂŒrzung des Bonus ist ein Streit vorprogrammiert: Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK nimmt die Klauseln unter die Lupe und zeigt, dass viele davon unwirksam sind – mit der Folge, dass der Bonus nicht gekĂŒrzt werden darf.
Keine Ziele vereinbart – und doch Recht auf Bonus
Nicht selten wird trotz leistungsabhĂ€ngiger Bonusregelung im Arbeitsvertrag zu Beginn des Jahres versĂ€umt, eine neue Zielvereinbarung abzuschließen –mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Bonus schlicht nicht zahlt. Sebastian MĂŒller, Rechtsanwalt beim Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK: „Wenn man es richtig angeht, gibt die Rechtsprechung dem betroffenen Arbeitnehmer einen Schadensersatz – grundsĂ€tzlich in der Höhe des Bonus auf Grundlage von 100% Zielerreichung. Er muss aber beachten, dass er auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hingewirkt hat – es also nicht an ihm liegt, dass keine Vereinbarung zustande kam.“ Der Arbeitnehmer muss dazu zumindest einmal die Initiative ergreifen und den Arbeitgeber erinnern, dass er gerne Ziele vereinbaren wĂŒrde – am besten schriftlich und mit nachweisbarem Zugang beim Arbeitgeber. Übrigens: Kommt eine Einigung ĂŒber die Ziele nicht zu Stande, weil der Arbeitgeber die Ziele so hoch ansetzt, dass sie von vorneherein nicht erreicht werden können, hat er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung ebenfalls zu vertreten – mit der gleichen Rechtsfolge.
Stichtagsklauseln sind bei Bonuszahlungen unwirksam
Stichtagsregelungen sind in Ordnung bei Gratifikationen, mit denen nicht die Arbeitsleistung bezahlt, sondern die „Betriebstreue“ belohnt werden soll. Den Anspruch auf einen schon verdienten, rein leistungsabhĂ€ngigen Bonus können sie aber nicht nachtrĂ€glich entfallen lassen - selbst wenn der Arbeitnehmer zu einem ZeitÂŹpunkt nach dem Bezugszeitraum kĂŒndigt. Rechtsanwalt Sebastian MĂŒller: „Was verdient ist – ist verdient. Bonus-Regelungen, die die Leistung belohnen, können nicht durch eine Regelung, die eine Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussetzt, wieder genommen werden.“




„Freiwillig“ kann unfreiwillige Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach sich ziehen
Auch hier zeigt sich: Boni, die an eine individuelle Leistung des Arbeitnehmers anknĂŒpfen, können nur in engen Grenzen gekĂŒrzt werden. Werden diese arbeitsvertraglich als „freiwillige“ Leistung definiert, ist die Klausel unklar und verstĂ¶ĂŸt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. MĂŒller: „Wenn der Bonus also von einer Leistung abhĂ€ngig, ein Leistungsziel vereinbart und die Leistung erbracht worden ist, kann die Zahlung nicht mehr ‚freiwillig‘ sein. In dem Fall muss das Unternehmen zahlen und darf sich nicht auf die eigentlich vereinbarte ‚Freiwilligkeit‘ berufen.“
„Widerruflich“ ist oft auch nicht besser
Sollte die leistungsbezogene Bonuszahlung als „widerruflich“ im Vertrag deklariert worden sein, muss der Vertrag gleichzeitig möglichst konkrete sachliche GrĂŒnde nennen, wann dies denn greifen soll. Sagt der Vertrag hierzu nichts oder sagt „jederzeit widerruflich“ oder „ohne Angaben von GrĂŒnden“ dann bleibt er zu schwammig, so dass auch der Vorbehalt gĂ€nzlich ins Leere lĂ€uft. „Die Klausel muss die GrĂŒnde fĂŒr einen kĂŒnftigen (möglichen) Widerruf zumindest schlagwortartig nennen – so dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich auf einen kĂŒnftigen Widerruf einzustellen und die RechtmĂ€ĂŸigkeit eines konkret erklĂ€rten Widerrufs zu beurteilen. Auch das ist in vielen (Alt-)VertrĂ€gen nicht der Fall.“ Schließlich kann sogar auch die Höhe der KĂŒrzung problematisch sein: Der wegfallende Anteil der VergĂŒtung darf nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der GesamtvergĂŒtung betragen, auch dies wĂ€re unzulĂ€ssig.
Doppelt gemoppelt – hĂ€lt nicht immer
Auch Kombinationen von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten können zur Unwirksamkeit der Klausel fĂŒhren. Wenn also im Vertrag eine Leistung als „freiwillig und jederzeit widerruflich“ definiert ist, kann auch dieser Vorbehalt auch ins Leere gehen, denn die Rechtsprechung sieht darin eher einen Widerspruch als einen doppelten Ausschluss: Wird der Anspruch nur dann gewĂ€hrt, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig so entscheidet oder ist der Anspruch gegeben und kann durch Widerruf wieder genommen werden? Es bleibt unklar, was denn nun gelten soll.
Rechtzeitig handeln
Aber Achtung: Ein fĂ€lliger, nicht ausgezahlter Bonus fĂ€llt unter die oft in ArbeitsvertrĂ€gen vorhandene vertragliche Ausschlussklausel. Diese sieht oft eine Frist von 3 Monaten ab FĂ€lligkeit vor. Nachdem klar ist, dass es Probleme bei der Auszahlung des Bonus gibt, muss man also innerhalb dieser Frist handeln – nicht besonders angenehm. Aber sonst wĂ€re ein GesprĂ€ch ĂŒber den Bonus ziemlich schnell wegen versĂ€umter Frist wieder beendet.

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Über DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK
Der DFK ist die branchenĂŒbergreifende Stimme der Fach- und FĂŒhrungskrĂ€fte in Deutschland. Er vertritt in seinem Netzwerk bundesweit rund 25.000 FĂŒhrungskrĂ€fte des mittleren und höheren Managements auf politischer und wirtschaftlicher Ebene. Kernthemen sind dabei Arbeitsrecht und Arbeitsmarktpolitik, Sozialrecht und Sozialpolitik, Steuer- und Bildungspolitik. Die Mitglieder des Berufsverbandes erhalten eine umfassende UnterstĂŒtzung auf ihrem Karriereweg z.B. in Form von juristischer Beratung und Vertretung, vielfĂ€ltigen Weiterbildungsangeboten und aktuellen Informationen aus dem Berufsleben. Zudem bietet der DFK ĂŒber seine Regional- und Fachgruppen ein gut gepflegtes und weit verzweigtes Kontaktnetzwerk. Dazu laden eigene Strukturen, wie beispielsweise fĂŒr den FĂŒhrungsnachwuchs (Young Leaders), fĂŒr GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder ein eigenes Frauennetzwerk, zum Networking ein. Der Berufsverband ist in 20 Regionalgruppen gegliedert und hat seine HauptgeschĂ€ftsstelle in Essen. Weitere GeschĂ€ftsstellen sind in Frankfurt, Hamburg, Köln, MĂŒnchen und Stuttgart. In Berlin ist der Berufsverband mit einer Hauptstadt-ReprĂ€sentanz vertreten.
www.die-fuehrungskraefte.de



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Datum: 01.04.2016 - 10:28 Uhr
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Freigabedatum: 01.04.2016

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