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Tipps für den Alltag
Frühling, genau die richtige Jahreszeit, um die Inliner
herauszuholen und die ersten Sonnenstrahlen zu genießen. Wer die Füße
schnell genug bewegt, erreicht auf seinen acht Rollen leicht
Geschwindigkeiten von 15 Kilometern pro Stunde. Genau hier liegt das
Problem. Verkehrsrechtlich zählen Inlineskater zu den Fußgängern und
dürfen innerorts nur auf Gehwegen bzw. kombinierten Geh-und Radwegen
fahren. Eine Ausnahme erlaubt die Straßenverkehrsordnung (StVO)
einzig, wenn ein Zusatzzeichen die Mitnutzung von reinen Radwegen
gestattet. Bei fehlendem Bürgersteig darf ein Skater auf
Seitenstreifen oder Fahrbahnen ausweichen. Doch egal, wo er fährt: Er
ist immer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet: So muss er
innerorts weit rechts oder links am Fahrbahnrand fahren, damit
schnellere Fahrzeuge die Möglichkeit haben, jederzeit zu überholen.
Sind mehrere Skater zusammen unterwegs, müssen sie eventuell
hintereinander fahren. Die Fahrweise auf dem Bürgersteig hat der
Gesetzgeber in der StVO genau geregelt: Speed weg, Rücksicht auf
Fußgänger nehmen und nötigenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren.
Skater, die durch zu schnelles oder rücksichtsloses Fahren einen
Unfall verursachen, müssen, wie die HUK-COBURG mitteilt, für die
Folgen einstehen. Das kann teuer werden, vor allem wenn Menschen
verletzt wurden und Behinderungen zurückbleiben. Neben
Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall, muss der
Skater dem Opfer unter Umständen auch eine lebenslange Rente zahlen.
Sind Kinder für ihr Handeln verantwortlich?
Nicht nur Erwachsene verursachen beim Inlineskating Unfälle. Gar
nicht selten sind auch Kinder und Jugendliche für Karambolagen
verantwortlich. Ob sie für Unfälle Verantwortung tragen, hängt unter
anderem von ihrem Alter ab. Nach dem Gesetzgeber sind Kinder ab
sieben Jahren deliktsfähig. Bewegen sie sich im fließenden
Straßenverkehr, verschiebt sich die Altersgrenze allerdings um drei
Jahre nach hinten.
Wann Kinder wirklich für einen Unfall verantwortlich sind,
entscheidet letztlich ihre individuelle Einsichtsfähigkeit. Also ob
sie zum Unfallzeitpunkt ihre eigene Verantwortung und die
Konsequenzen ihrer Handlung richtig einschätzen konnten. Waren sie
dazu in der Lage, müssen auch Kinder für sämtliche
Haftpflichtansprüche - wie zum Beispiel Entschädigungssummen oder
Rentenzahlungen - geradestehen. Sobald sie erwachsen sind und
arbeiten, beginnen dann die Zahlungen. Eltern können zur Kasse
gebeten werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Fazit:
Ohne private Haftpflichtversicherung, die sowohl die Eltern als auch
ihre Kinder schützt, kann solch ein Unfall, für die Lebensplanung
schwerwiegende Konsequenzen haben.
Auch für das Opfer ist die Privathaftpflichtversicherung des
Unfallverursachers wichtig. Viele Menschen können hohe
Schmerzensgeldzahlungen oder Renten privat nur schwer oder gar nicht
schultern, dann geht das Opfer leer aus. Vermeiden lässt sich solch
ein Risiko nur mit einer privaten Unfall- oder einer
Berufsunfähigkeitsversicherung.
An die Sicherheit anderer zu denken ist wichtig und richtig, die
eigene sollte man darüber aber nicht vergessen. Viele Verletzungen
lassen sich mit Protektoren vermeiden oder zumindest lassen sich die
Unfallfolgen deutlich abmildern. Darum sollten Helm, Ellenbogen-,
Hand- und Knieschoner eine Selbstverständlichkeit sein.
Pressekontakt:
Frau Karin Benning
Telefon: 09561/96-2084
Mail: Karin.Benning(at)huk-coburg.de