(ots) - Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt
das gestern verkündete Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 11108/14.OVG), mit dem der Schutz
vor rassistischen Personenkontrollen durch die Polizei gestärkt wird.
Dazu erklärt das Institut:
"Das Gericht hat klargestellt, dass Personenkontrollen, die an
unveränderlichen physischen Merkmalen wie Hautfarbe anknüpfen, gegen
das in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Verbot rassistischer
Diskriminierung verstoßen. Eine Diskriminierung liegt demnach vor,
wenn die Hautfarbe der Betroffenen mitentscheidend für die
Durchführung einer Personenkontrolle ist.
Das Verbot solcher Personenkontrollen ist nicht nur im
Grundgesetz, sondern auch im internationalen und europäischen
Menschenrechtsschutz fest verankert. Deutschland wurde bereits
mehrfach von europäischen und internationalen Menschenrechtsgremien
zum Schutz vor Rassismus aufgefordert, die dem Fall zugrundliegende
Ermächtigungsgrundlage für Personenkontrollen, § 22 Absatz 1 a)
Bundespolizeigesetz, abzuschaffen.
Die Regierung sollte daher durch eine Streichung dieser Regelung
sicherstellen, dass die Polizei nicht weiterhin Menschen aufgrund
unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe überprüft. Mit solchen
pauschalen Verdächtigungen werden Menschen ausgegrenzt und in ihrer
Menschenwürde beeinträchtigt. Der Schutz der Menschenwürde ist das
Kernanliegen des freiheitlichen und auf Menschenrechten basierenden
Rechtsstaates."
Weitere Informationen:
Hendrik Cremer (2013): "Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige
Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz.
Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei. Deutsches
Institut für Menschenrechte, Berlin. http://ots.de/anHfg
Pressemitteilung 14/2016 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.04.2016
http://www2.mjv.rlp.de/Pressemeldungen/
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