PresseKat - VW-Abgasskandal - Minister Dobrindt spricht von Gesetzeslücken: Darum irrt der Minister

VW-Abgasskandal - Minister Dobrindt spricht von Gesetzeslücken: Darum irrt der Minister

ID: 1349571

(ots) - Letzte Woche veröffentlichte das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den "Bericht
der Untersuchungskommission "Volkswagen". In diesem Bericht werden
die Diesel-Fahrzeuge Alfa-Romeo Giulietta 2.0 (Euro5), Audi A6 3.0
(Euro5), BMW 320d (Euro5), BMW 530d (Euro6), Chevrolet Cruzer 2.0
(Euro5), Dacia Sandero 1.5, Fiat Ducato 3.0 (Euro5), Ford C-Max 1.5
(Euro6), Ford C-Max 2.0 (Euro6), Hyundai ix35 2.0 (Euro5), Hyundai
i20 1.1 (Euro6), Jaguar XE 2.0 (Euro 6), Jeep Cherokee 2.0 (Euro5),
Range Rover 3.0 (Euro 5), Mercedes V250 (Euro6), Nissan Navara 2.5
(Euro5), Opel Insignia 2.0 (Euro6), Opel Zafira 1.6 (Euro6), Porsche
Macan 3.0 (Euro6), Renault Kadjar 1.6 (Euro6), Renault Kadjar 1.5
(Euro6), Suzuki Vitara 1.6 (Euro6) und die bekannten VW Modelle von
den Messergebnissen her überführt, eine Abschalteinrichtung (defeat
device) installiert zu haben.

Im Rahmen der Typenzulassung gibt es ein klares
Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich ist jede Abschalteinrichtung
in Europa und den USA untersagt.

"Eine Abschalteinrichtung ist ein Konstruktionsteil, das die
Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UPM), den
eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder
sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils
des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu
verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des
Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem
Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird".

Wurde im Typengenehmigungsverfahren von den Herstellern die
Abschalteinrichtung nicht offengelegt und der Behörde gegenüber
bewiesen, dass eine der wenigen zulässigen Ausnahmen greift, ist von
einer vorsätzlichen Täuschung des Herstellers auszugehen. Der




Hersteller handelt dann in Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und
legt die von ihm eingesetzte Abschalteinrichtung bewusst nicht offen.
Eine nachträgliche Privilegierung eines Betruges durch den
Verkehrsminister kann und darf es nicht geben. Ebenso wenig darf es
nun den in Betrugsabsicht handelnden Unternehmen gestattet sein, in
dem Bericht der Untersuchungskommission ungeprüfte und ungefilterte
Informationen mit Hilfe des Bundesverkehrsministeriums verbreiten zu
dürfen, um den Anschein zu erwecken, dass die Manipulation keine
erheblichen Auswirkungen habe und man an einer Lösung arbeite. Der
Verkehrsminister macht sich damit zum Sprachrohr der
Automobilindustrie.

Der Verkehrsminister ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und
Gesetz gebunden. Im VW Abgasskandal wies er bereits das
Kraftfahrtbundesamt ohne Ermächtigungsgrundlage an, dass den
örtlichen Straßenverkehrsbehörden aufgegeben werden möge, für die
betroffenen VW-PKW keine Stilllegungsverfügungen zu erlassen. Der
Verkehrsminister stellt sich damit über das Gesetz. Nun wird von ihm
kolportiert, es gäbe im Gesetz Regelungslücken, die von den
Autobauern genutzt worden seien. Er verfolgt dabei das Ziel, der
Automobilindustrie dazu zu verhelfen, die kriminellen Handlungen der
Hersteller als rechtmäßig oder als unvermeidbaren fahrlässigen
Rechtsirrtum erscheinen zu lassen.

Diesem Ansinnen ist eine klare Absage zu erteilen. Der Hersteller
hat die eng gesetzten Ausnahmen zur Ãœberzeugung der
Genehmigungsbehörde vor Erlass der Typengenehmigung darzulegen und zu
beweisen. Der Hersteller muss die Notwendigkeit zum Schutz des Motors
vor Beschädigungen auch z.B. bei Verwendung eines sogenannten
Thermofensters nachweisen. Es geht dabei darum, zu beweisen, dass es
nachweislich keine andere technische Möglichkeit gibt, den Motor zu
schützen. Die Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben, da sie geeignet
sind, der Umwelt und den Mitmenschen durch erhöhte Stickoxidwerte im
Realbetrieb Schaden zuzufügen. Andere, meist teurere, technische
Lösungen gibt es nach der Meinung von Experten in jedem einzelnen
Fall, weshalb letztlich jede Abschalteinrichtung rechtswidrig bleibt.



Pressekontakt:
Prof. Dr. Marco Rogert
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Tonhallenstr. 14-15
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Fax: 0211-310638-10
email: rogert(at)ru-law.de


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Datum: 26.04.2016 - 13:05 Uhr
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