(ots) - Beim Parken können Autofahrer in viele Fallen
tappen. Ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto etwa darf in manchen
Fällen abgeschleppt werden. Das kann beim Einrichten einer Baustelle
passieren. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des
Halteverbots aufgestellt worden sein. Der ADAC hat die wichtigsten
Parkregeln zusammengestellt.
Verkehrsschilder müssen so aufgestellt sein, dass sie der
Autofahrer beim Parken und beim Aussteigen sofort gut erkennen kann.
Er ist nicht ohne weiteren Anlass verpflichtet, den Bereich rund um
sein geparktes Fahrzeug nach Schildern abzusuchen. Wer etwa gegen ein
Knöllchen klagt, dem muss die Polizei beweisen, dass die Schilder
sichtbar aufgestellt worden waren.
Grundsätzlich darf nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt
werden. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand
verlaufenden Straßenbahnschienen ist auch Links-Parken erlaubt.
Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken,
riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch
Schilder oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen
erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht ein
Bußgeld von 20 Euro. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt
parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das
Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Steht das Fahrzeug
in einer Feuerwehrzufahrt, sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier
droht kostenpflichtiges Abschleppen.
Zehn Euro kostet es, wenn jemand sein Fahrzeug vor einer
Grundstückseinfahrt parkt. Parken im absoluten Halteverbot kostet von
15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Die manuelle
Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden
einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss
sie dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar
sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein
Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro.
An defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur
angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem
Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert
seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn er diese nicht besteht,
den Führerschein verlieren.
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