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TÜV Rheinland: Richtig handeln bei einem Arbeitsunfall / 28. April ist Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz / Notfallnummern zentral bekanntgeben

ID: 1350089

(ots) - Im Jahr 2015 ereigneten sich nach den Zahlen der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 865.500 Arbeitsunfälle, die
jeweils zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führten.
In einer aktuellen Online-Befragung von TÃœV Rheinland unter 12.310
Teilnehmern glaubte die Mehrheit, bei einem Arbeitsunfall richtig zu
handeln: 68 Prozent der Teilnehmer gaben an zu wissen, was dann zu
tun ist und an wen sie sich in ihrem Unternehmen wenden können.
Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: "Kommt
es zu einem Arbeitsunfall, kann schnelles und richtiges Handeln
lebensrettend sein. Daher müssen die Rettungskette und die
Notfallnummern allen Mitarbeitern bekannt sein."

Die Rettungskette beschreibt, wie die Hilfsmaßnahmen im
Unternehmen organisiert sind und in welcher Reihenfolge sie
abzulaufen haben. Sie umfasst alle notwendigen Maßnahmen von der
Sicherung des Verunglückten über die Information der Ersthelfer oder
des Notarztes bis hin zum Transport ins Krankenhaus. Dieser Ablauf
und die Kontaktdaten der Ersthelfer im Unternehmen sowie die
Notrufnummer und der Kontakt zum Betriebsarzt sollten im internen
Telefonbuch hinterlegt werden. Sinnvoll ist auch ein Aushang am
schwarzen Brett und in den Aufenthaltsräumen. Entsprechende Vordrucke
gibt es zum Beispiel bei den Berufsgenossenschaften und den
Unfallkassen.

Der Arbeitgeber muss vorsorgen

"Damit nach einem Arbeitsunfall schnelle und gezielte Hilfe
möglich ist, müssen die Maßnahmen vor dem Unglück ansetzen: Der
Arbeitgeber steht in der Pflicht, auf eine ausreichende Anzahl
geschulter Ersthelfer im Unternehmen zu achten. Darüber hinaus ist er
dafür verantwortlich, dass Material für die Erste Hilfe in geeigneten
Behältnissen, beispielsweise einem Verbandskasten oder -koffer,
vorhanden ist", erläutert Lüth.





Ersthelfer müssen auch in kleinen Unternehmen ab zwei Mitarbeitern
geschult und benannt werden. Seit April 2015 dauert die Grundschulung
einen Tag, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Durchführung der
Hilfsmaßnahmen liegt. Betriebliche Ersthelfer müssen ihr Wissen
spätestens alle zwei Jahre auffrischen.

Unfallrisiken reduzieren

Jeder Arbeitsunfall, auch wenn er die Arbeitsfähigkeit anscheinend
nicht beeinträchtigt, muss dem Vorgesetzten mitgeteilt und
dokumentiert werden. Spätestens wenn sich Verletzungsfolgen zeigen,
beispielsweise eine Infektion an einer leichten Schnittwunde, muss
der Unfall gemeldet werden. Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit von
mehr als drei Tagen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft oder die
Unfallkasse, zu informieren.

Die Meldung von Unfällen trägt zu einer Verbesserung der
Arbeitssicherheit im Unternehmen bei: Der Arbeitgeber muss die
Unfallursache ermitteln und die Gefährdungsbeurteilung für den
Arbeitsplatz aktualisieren. Zudem fließen die Erkenntnisse in die
Mitarbeiterunterweisung ein. "Doch am besten kommt es gar nicht erst
zu einem Unfall. Mitarbeiter, die einen Arbeits- oder
Gesundheitsschutzmangel erkennen, sollten diesen ihrem Vorgesetzten
mitteilen. Gehört es zu den Aufgaben des Mitarbeiters und hat er
ausreichende Kenntnisse, kann er den Mangel auch selbst beheben. Denn
Unfallvermeidung ist immer der beste Weg", so Lüth.

Weitere Informationen unter www.tuv.com/arbeitssicherheit bei TÃœV
Rheinland.

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Datum: 27.04.2016 - 11:00 Uhr
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