(ots) - Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom
26. April 2016 - 21 O 219/15 - die Widerrufsbelehrung in einem
Immobiliardarlehensvertrag der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
vom 19. Februar 2004 als fehlerhaft angesehen und einen Anspruch auf
Zahlung von Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten zugesprochen.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Gärtringen aus dem Landkreis Böblingen,
das von HAHN Rechtsanwälte vertreten wurde. Ein zwischen den Parteien
am 19. März 2015 geschlossener Aufhebungsvertrag stehe dem wirksam
durch die Kläger erklärten Widerruf nicht entgegen.
Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Darlehensvertrag
wirksam widerrufen worden sei. Die Belehrung weise einen
überflüssigen Abschnitt auf, der zudem seinerseits zwei
unterschiedliche Sachverhaltsvarianten - finanzierter Erwerb eines
Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts - enthalte. Das
Subsumtionsrisiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht,
und falls ja, welche Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem
Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der
Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliegt,
werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte
Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches
länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher
sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.
Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt. Zwar seien
seit dem Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Widerruf mehr als
10 Jahre verstrichen. Ein Erklärungswert lasse sich dem Unterbleiben
des Widerrufs nicht entnehmen, da die Kläger nach Ablauf von mehreren
Jahren davon ausgehen mussten, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist
längst verstrichen war. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand
gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare
Verhältnisse zu sorgen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten
sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei bereits Ende 2011
- nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten und deren
Besprechung in den Medien - bekannt geworden, dass die von ihr
verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genügt.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist für Kunden der
LBBW und auch anderer Banken hilfreich, deren Kreditvertrag eine
identische beziehungsweise ähnliche Widerrufsbelehrung enthält",
stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. Hahn Rechtsanwälte bietet
allen interessierten Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck ihrer
Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. "Das Widerrufsrecht bei
Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10.
Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nach dem Gesetz zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie noch bis zum 21. Juni 2016
ausgeübt werden", so Hahn abschließend.
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.
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