Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V.
(firmenpresse) - 4. Mai 2016. Das Landgericht (LG) Köln hat die Rechtswidrigkeit zweier Lufthansa-Klauseln bestätigt; die Lufthansa darf diese nicht weiter verwenden (Az. 26 O 435/15). Kunden, die durch diese Klauseln Umbuchungsgebühren oder erhöhte Flugpreise bezahlten, könnten diese nun zurückfordern, so der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Lufthansa hieß es, dass die im Flugschein eingetragenen Reisedaten verbindlich und Änderungen gar nicht oder nur gegen eine Gebühr möglich seien. Außerdem müssten Änderungen an der Beförderung im Vorfeld vorgenommen werden. Unter Umständen könnten diese dann auch eine Erhöhung des Flugpreises zur Folge haben. Jana Vollmann, Geschäftsführerin des DVS (www.dvs-ev.net): "Das LG Köln hat entschieden, dass diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen." Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Solche Klauseln in den AGB lassen nicht erkennen, wann eine Gebühr anfällt oder welche Änderungen eine Erhöhung des Flugpreises nach sich ziehen. Die Formulierung der Klauseln lässt sogar zu, so das LG Köln, dass sich die Lufthansa eigene Fehler bezahlen lassen kann. Eigens von der Lufthansa zu verantwortende Änderungen seien laut dieser zwar natürlich kostenlos, das LG hat diesen Einwand jedoch nicht gelten lassen. "Es kommt auf den konkreten Inhalt der Klauseln an und nicht auf das, was die Lufthansa im Endeffekt tatsächlich praktiziert", so Vollmann. Der Inhalt muss klar und transparent gestaltet sein. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Klauseln müssen daher laut LG Köln im Rahmen der gerichtlichen Prüfung am kundenfeindlichsten ausgelegt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Ansprüche sollten aber dennoch geprüft werden. Jana Vollmann: "Wurden die im Flugschein eingetragenen Reisedaten gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr verändert oder haben Änderungen an der Beförderung eine Erhöhung des Flugpreises veranlasst, so könnte die Rückforderung dieser Kosten möglich sein. Ich rate deshalb zu einer Prüfung, weil in diesem Fall die absolute taggenaue Verjährungsfrist von zehn Jahren zu beachten ist."
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