(ots) - Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 04. Mai
2016 - 8 O 150/15 - die Förde Sparkasse zur Rückabwicklung eines
Immobiliardarlehensvertrags verurteilt. Der Kläger hatte einen
Darlehensvertrag zum Erwerb eines Grundstückes mit einem Wohnhaus mit
der Beklagten am 03. April 2007 abgeschlossen und diesen am 22. April
2015 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Der
Kieler Darlehensnehmer wird von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Das Landgericht Kiel stellte fest, dass die erhobene
Feststellungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet
sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der unzureichenden Belehrung über
den Fristbeginn noch nicht begonnen und der Kläger habe den Widerruf
noch am 22. April 2015 erklären dürfen. Die in dem
streitgegenständlichen Vertrag verwendete Widerrufserklärung enthalte
eine inhaltliche Bearbeitung, als sie bei der Benennung der
Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote vorsieht. Eine derartige
Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Musterbelehrung nicht
vorgesehen, so dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des
§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. berufen könne. Der Auffassung des
OLG Schleswig in der Entscheidung 5 U 9/15, wonach der Verbraucher
durch die Fußnote nicht irritiert, folgt die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel ausdrücklich nicht. Es handele sich um eine
inhaltliche Bearbeitung, weil mit der Fußnote die grundsätzliche
Aussage, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen, entscheidend
relativiert und verändert werde. Insbesondere sei nicht klar, dass
die Anmerkung in der Fußnote allein für die interne Sachbearbeitung
durch die Sparkasse vorgesehen sei. Das sei schon deswegen
fernliegend, weil sich die Widerrufserklärung ja nicht an irgendeinen
Mitarbeiter der Sparkasse richte, sondern an den Verbraucher. Die
Fußnote vermittle dem Verbraucher, dass eben nicht unzweideutig die
Widerrufsfrist zwei Wochen betrage, sondern suggeriere durch die
Erläuterung der Fußnote, dass es insofern einer Prüfung der
Widerrufsfrist bedürfe.
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers sei auch nicht
anzunehmen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment
auch einen Umstandsmoment voraus. Der Gesetzgeber habe eine
Höchstfrist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
nicht vorgesehen. Es entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers,
auch noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf zuzulassen.
Aus der Vertragstreue des Klägers in Verbindung mit seiner Unkenntnis
der Rechtslage lasse sich nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß
gegen Treu und Glauben herleiten.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel stellt eine kleine
Sensation dar, weil deren 8. Zivilkammer nicht blind der
Rechtsprechung des OLG Schleswig gefolgt ist", stellt der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn fest. "Die bankenfreundliche Rechtsprechung
einiger Instanzgerichte aus dem hohen Norden geht nach meiner Meinung
mit der BGH-Rechtsprechung nicht konform und wird daher auf Dauer
keinen Bestand haben können", so Anwalt Hahn weiter. HAHN
Rechtsanwälte bietet allen interessierten Verbrauchern einen
kostenfreien Erstcheck ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit
an. "Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 01.
November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur
noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden", so Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.
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RA Peter Hahn
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