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Immer wieder machen Steuerzahler folgenschwere Fehler in ihrer
Einkommensteuererklärung und verlieren dadurch Geld. Die Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) präsentiert die Hitliste der zehn
teuersten Steuer-Fehler.
Steuerfehler Nummer 1: Nachweise verschlampen
Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP,
die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den
Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für
seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen
können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren
Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt.
Der einfachste Weg aus dem Chaos: Sammeln Sie alle Quittungen und
Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem
Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die
Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen - nämlich
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen -
und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der
Steuererklärung eintragen.
Steuerfehler Nummer 2: Dauerzulagenantrag für die Riester-Rente
vergessen
Die Beiträge für die Riester-Rente lassen sich von der Steuer
absetzen. Damit das geschieht, müssen Sie als Riester-Versicherter
eine Einwilligung zur Ãœbermittlung Ihrer Einkommensteuerdaten
ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter Ihrer Riester-Rente
zurückschicken. Seit 2005 vereinfacht das sogenannte
Dauerzulagenverfahren diesen Prozess: Die Einwilligung muss nur ein
einziges Mal ausgefüllt und zurückgeschickt werden, dann werden alle
steuerlichen Vorteile sowie Zulagen vom Staat jedes Jahr automatisch
für Sie gutgeschrieben.
Wichtig ist das Ganze deshalb, weil die Versicherung erst mit
Ihrer Einwilligung Ihre Daten an das zuständige Finanzamt sendet. Und
erst mit diesen Daten wird das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge als
absetzbar anerkennen - egal, ob und was Sie selbst in Ihrer
Steuererklärung in puncto Riester-Rente eintragen.
Steuerfehler Nummer 3: Rechnungen bar zahlen
Es ist einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung:
Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen. Dabei lassen
sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen -
entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe
Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie
die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung
und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf
Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.
Steuerfehler Nummer 4: Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung
vergessen
Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten
und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer
Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören z.B. die
Kosten für die Müllabfuhr, Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber
auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der
Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus
wohnen, kann da einiges zusammenkommen.
Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der
Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Ãœberschrift wie
"Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG". Denn die einzelnen
Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu
verpflichtet, Ihren Mietern eine Auflistung aller
Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während
eines Jahres zur Verfügung zu stellen.
Steuerfehler Nummer 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben
Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), prüft zur
Zeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen künftig die
Regel zur zumutbaren Eigenbelastung fällt. Bislang gilt: Nur die
Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über Ihrer
eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie
hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan
vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr
Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar
keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken,
dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze
kommen.
Unser Tipp: Während das BFH-Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent
Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein mit
Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren (Aktenzeichen: VI R 33/13 vom
02. September 2015). Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen
Belastungen nicht berücksichtigen, legen Sie Einspruch gegen den
entsprechenden Steuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des
Verfahrens. Werden die BFH-Richter die Belastungsgrenze tatsächlich
kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann
werden Ihnen die vollen Kosten für z.B. das Zahnimplantat oder die
Brille nachträglich anerkannt.
Steuerfehler Nummer 6: Einträge vertauschen
Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber
nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der
Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei
den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert
Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend
gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht
in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde,
bleibt einfach aus.
Steuerfehler Nummer 7: Mietvertrag mit Angehörigen nicht
wasserdicht gestalten
Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter
bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann -
trotz geringerer Miete - seine Kosten für das Objekt voll absetzen.
Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die
monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen
Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens, die
Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Das
bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie
wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche
Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Sind derlei Bedingungen
nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter
aberkennen.
Steuerfehler Nummer 8: Fristen verstreichen lassen
Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid - und Sie sind
froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen
eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen errechnet?
Statt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Einspruch
einzulegen, unternehmen die meisten in solchen Fällen nichts. Das
könnte allerdings ein teurer Fehler sein, schließlich sollten Sie
prüfen, weshalb das Ergebnis im Steuerbescheid von Ihren Berechnungen
abweicht. Nehmen Sie den Bescheid genauer unter die Lupe oder
engagieren Sie einen Profi, der nachträglich für Sie gegenüber dem
Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.
Steuerfehler Nummer 9: Bankverbindung falsch angeben
Sie haben die Bank gewechselt, ohne auf Ihrer Steuererklärung die
neuen Daten anzugeben? Sie haben sich scheiden lassen, doch beim
Finanzamt ist noch die Konto-Nummer Ihres Ex-Gatten hinterlegt? Oder
es hat sich ganz einfach ein Zahlendreher in Ihre BIC- bzw. IBAN-
Angaben eingeschlichen? Dann werden Sie Ihre Steuerrückerstattung
verspätet oder gar nicht erhalten. Prüfen Sie deshalb genau Ihre
Angaben zu Ihrer Bank- und Kontoverbindung.
Steuerfehler Nummer 10: Steuererklärung nicht machen
Eine Steuererklärung lohnt sich - und wer keine macht, verschenkt
sein Geld. Wie das Statistische Bundesamt im März 2016 mitteilte,
erhielten im Jahr 2011 insgesamt 11,5 Millionen Steuerbürger eine
Steuerrückerstattung, nämlich durchschnittlich 875 Euro. Im Vergleich
dazu mussten mehr als 1,5 Millionen Deutsche an den Staat nachzahlen,
im Schnitt 954 Euro. Mitglieder der VLH können sich über mehr als
1.000 Euro Rückerstattung im Durchschnitt freuen.
Arbeitnehmer und Rentner müssen ihre Steuererklärung bis 31. Mai
abgeben. Wer einen Steuerprofi - Steuerberater oder
Lohnsteuerhilfeverein - beauftragt, hat mehr Zeit. Dann kann die
Steuererklärung bis zum Jahresende abgegeben werden.
Ãœber die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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