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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 82 Abs 9
BörseG iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft
Holding (in der Folge auch die "Gesellschaft") am 26. April 2016
wurden zu Punkt 10a. der Tagesordnung (Beschlussfassung über den
Widerruf der bestehenden Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien
gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur
Einziehung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß
von 10% des Grundkapitals für die Dauer von 30 Monaten ab
Beschlussfassung in der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG
mit Zustimmung des Aufsichtsrats) und zu Punkt 10b. der Tagesordnung
(Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung
gemäß § 65 Abs. 1b AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss
des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu beschließen)
folgende Beschlüsse gefasst:
Zu Punkt 10a der Tagesordnung:
"Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1
(eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins
litera b) Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der
diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014 -
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% unter dem ungewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% über dem ungewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb
der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener
Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze
von 10% (zehn Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig
litera a] Ziffer 2 [zwei]) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung
der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich
erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph
einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 2 [zwei]
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der
Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien
ergeben, zu beschließen."
Zu Punkt 10b der Tagesordnung:
"Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an - unter gleichzeitiger Aufhebung der
diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014 -
ermächtigt, gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1b (eins
litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung eigener Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der
Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot
festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen."
Begründung: Zum vorgeschlagenen möglichen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre in den im
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 10 lit b) genannten Fällen
wird auf den entsprechenden Bericht des Vorstands der Gesellschaft
verwiesen, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.semperitgroup.com/ir --> Hauptversammlung --> Hauptversammlung
2016 zugänglich ist.
Rückfragehinweis:
Martina Büchele
Head of Group Communications
Tel.: +43 676 8715 8621
martina.buechele(at)semperitgroup.com
Stefan Marin
Head of Investor Relations
Tel.: +43 676 8715 8210
stefan.marin(at)semperitgroup.com
www.semperitgroup.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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