(ots) - Wer nach der Devise "Erlaubt ist, was gefällt" ein
Sommerfest feiern möchte, sollte auf jeden Fall an seine Nachbarn
denken. Mega-Watt-Lautsprecher, Beamer für die Bildübertragung der
Fußball-Europameisterschaft, grölende Gäste und qualmende Grills
gehören auf dafür geeignete öffentliche Plätze und nicht auf private
Terrassen und Balkons. Damit das Sommerfest ein voller Erfolg wird,
gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben
Wittlinger in Hamburg, Tipps und Hinweise, was erlaubt, wünschenswert
oder unzulässig ist.
- Ein Fest rechtzeitig anzukündigen, ist nicht nur freundlich,
sondern vermeidet Ärger; eine persönliche Einladung ist eine
elegante Lösung.
- Die Sicherheit der Gäste im Auge behalten: Elektrik vor Nässe
schützen, Grill sicher aufstellen, für genügend Licht bei
Treppen sorgen, die Heimfahrt organisieren.
- Ein Grundrecht auf Feiern existiert nicht - weder einmal im
Monat noch dreimal im Jahr. Die Gerichte haben Streitfälle
unterschiedlich entschieden. Sie erlaubten Feiern zwischen
einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn und drei- bis
fünfmal im Jahr.
- Die Nachtruhe ist überall in Deutschland ausnahmslos geschützt.
Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm sind alle
Tätigkeiten zwischen 22 und 7 Uhr verboten, die über
Zimmerlautstärke hinausgehen.
- Gerüche können sehr belästigend sein, schließlich kann man die
Nase nicht wie die Augen einfach schließen. Bei nur
geringfügiger Belästigung muss der Nachbar Grillgerüche aber
tolerieren. Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem
Balkon ganz verbietet, ist zulässig.
- Schmuck am Haus ist eine Frage des Geschmacks, über den sich
bekanntlich nicht streiten lässt. Eine riesige
Deutschlandflagge, die über zwei Stockwerke die Fenster der
Nachbarn verdeckt, ist nicht zulässig. Eine zwei Quadratmeter
große Flagge an einem fünf Meter hohen Fahnenmast hat das
Oberverwaltungsgericht NRW einem Fußballfan aber genehmigt.
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