(ots) - Das Landgericht München bestätigt, dass die
Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte einen erheblichen Mangel
darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner sei
es unzumutbar, mehr als 6 Monate auf die Nacherfüllung zu warten.
Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich, die Hunderte
Geschädigte im Abgasskandal aller Marken vertritt, hält dieses Urteil
für bahnbrechend. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco
Rogert orientiert sich dieses Urteil deutlich näher an der bisher
ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung als die bisher bekannt
gewordenen landgerichtlichen Urteile. Daher werde es voraussichtlich
auch einer Überprüfung im Berufungsverfahren Stand halten. So
urteilte beispielsweise das OLG Hamm erst kürzlich, dass die
fehlenden seitlichen Begrenzungslinien einer Rückfahrkamera eines
Mercedesfahrzeugs zum Rücktritt berechtige. Das Oberlandesgericht
Oldenburg hält bereits einen unbeleuchteten Aschenbecher bei einem
Raucherpaket für erheblich, um ein Rücktrittsrecht darauf zu gründen.
Die wertende Betrachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung
belege, dass die Schwelle der Erheblichkeit eines Mangels deutlich
niedriger anzusetzen sei, als es die Landgerichte Bochum und Münster
für richtig hielten, so die Düsseldorfer Anwälte.
Unabhängig von diesem richtungsweisenden Urteil sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die arglistige Täuschung
von VW von erheblicher Bedeutung, was bislang noch nicht hinreichend
in den Fokus der Betrachtung gelangt sei. Viele Käufer hätten ihr
Fahrzeug auch und gerade wegen der Werbung für die besondere
Umweltfreundlichkeit (BlueMotion) erworben. Gerade bei diesen Käufern
wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. Dem Hersteller und seinen
Angaben sei daher nicht mehr zu vertrauen. Dies gelte erst recht für
den dubiosen Rückruf, dessen einleitendes Schreiben VW von seinen
Anwälten derart formulieren ließ, dass durch den angebotenen Eingriff
keine neuen Gewährleistungsfristen ausgelöst werden. Aufgrund
fehlender Langzeittests werde von VW auch keine Garantie für die
Auswirkungen des Eingriffs im Rahmen des Rückrufs übernommen.
Der Bundesverkehrsminister und das Kraftfahrtbundesamt und
glaubten der Automobilindustrie blind und überprüften deshalb das
Ergebnis des Softwareupdates, z.B. bei einem AMAROK, nicht.
Motorenexperten vertreten die Auffassung, dass ein Softwareupdate
gänzlich ungeeignet sei, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, die
gem. § 38 Abs. 1 BImschG auch im täglichen Verkehr zu erreichen sind
und gerade nicht nur auf dem Prüfstand. Die Düsseldorfer Anwälte
halten deshalb auch die angebotene Nacherfüllung im Rahmen des
Rückrufs nicht nur technisch mit einem Softwareupdate für unmöglich,
sondern auch für jeden Geschädigten für unzumutbar.
Pressekontakt:
Prof. Dr. Marco Rogert
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