(ots) - Der Countdown für den Widerruf von Immobilienkrediten
läuft. Nach einer Gesetzesänderung wird ab dem 21.06.2016 bei vielen
"Altverträgen" kein Widerruf mehr möglich sein. Für viele
Darlehensnehmer ist dies die letzte Chance, ihren Kredit noch zu
widerrufen.
Will sich ein Bankkunden von einem Kredit trennen, dann sind
Kündigungen oder erhebliche Tilgungen nicht immer die erste Wahl.
Denn nicht selten werden mehrere tausend Euro
Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank gefordert. Daher ist der
Widerruf zu einer interessanten Option für Kreditnehmer geworden.
Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen In der Praxis ist die
Mehrzahl der verwendeten Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft
einzustufen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben in den vergangenen Jahren und
Monaten hunderte Widerrufsbelehrungen geprüft. Gerade bei Verträgen,
die vor 2012 abgeschlossen wurden, haben nur wenige Banken,
Sparkassen oder sonstige Darlehensgeber ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrungen in die Kreditverträge aufgenommen.
Stattdessen weisen zahlreiche Vordrucke zum Beispiel unklare und
damit fehlerhafte Fußnoten auf:
- "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"
- "Nicht für Fernabsatzverträge"
- "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen
Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in
Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Ein weiterer häufiger Fehler sind befinden sich auch
missverständliche Erläuterungen zum Fristbeginn. Hat die Bank nicht
das beim Vertragsabschluss gültige gesetzliche Muster übernommen,
dann können alle Passagen der Widerrufsbelehrung rechtlich überprüft
werden. Hierbei ist zu beobachten, dass gerade die Erklärungen, wann
die Frist konkret beginnen soll, alles andere als eindeutig sind. Zu
den oft angreifbaren Passagen zählen beispielsweise:
- "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
- "Die Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Exemplar dieser
Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht
vor dem Tag des Vertragsabschlusses."
Bei Verträgen, die nach 2009 abgeschlossen wurden, griffen Banken
und Sparkassen oft auf einen Vordruck zurück, der fehlerhafte Angaben
zu den Pflichtangaben macht. In einer Klammer wird darauf
hingewiesen, dass der Kunden für den Friststart die "Angabe der für
den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" erhalten haben
müsse. Bei Immobilienkrediten sagt das Gesetz jedoch aus, dass dies
gerade keine Pflichtangabe sei. Daher stuften Gerichte
Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten, die diese Passage
enthielten, als fehlerhaft ein.
Bereits diese wenigen, in der Praxis sehr häufig vorkommenden
Fehler lassen erahnen, wie viele Widerrufsbelehrungen angreifbar
sind. Banken, Sparkassen und auch Versicherungen tendieren jedoch
dazu tendieren, Widerrufe von Kunden als unbegründet, widerrechtlich
oder auch rechtsmissbräuchlich darzustellen. Diese Argumente sind
rechtlich aber meistens nicht haltbar. Die Anwälte der Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer konnten bereits für zahlreiche Kreditnehmer Lösungen
finden - außergerichtlich oder auch vor Gericht. Bitte beachten Sie:
Aufgrund der näher rückenden Ausschlussfrist am 21.06.2016 sollten
Kreditnehmer sich dringend um den Widerrufs ihres Vertrags kümmern.
Mehr Informationen rund um den Widerruf von Darlehen befinden sich
auf unserer Spezialseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.
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