(ots) -
Verkauft ein Immobilieneigentümer sein Objekt innerhalb von zehn
Jahren nach dem Erwerb weiter, so muss er für eventuelle
Wertsteigerungen entsprechend Steuern bezahlen. Anders ist es nur,
wenn das Objekt im Veräußerungsjahr und in den beiden Jahren davor zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nun klärte die Rechtsprechung nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas genauer,
was unter Eigennutzung zu verstehen ist. (Hessisches Finanzgericht,
Aktenzeichen 1 K 1654/14)
Der Fall: Ein Hausverkäufer wollte auf den Veräußerungsgewinn
keine Steuern bezahlen. Zwar habe er selbst die Immobilie im
entscheidenden Zeitraum nicht bewohnt, stattdessen aber seine
ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter.
Das falle seiner Meinung nach ebenfalls unter den Begriff der
"eigenen Wohnzwecke", argumentierte er. Das zuständige Finanzamt
akzeptierte diese Lösung nicht und beharrte auf der Steuerzahlung.
Das Urteil: Tatsächlich reiche die "Ex"-Lebensgefährtin als
Nicht-Familienangehörige keinesfalls aus, den Anspruch zu begründen,
stellten die Richter fest. Beim leiblichen Kind könne zwar
prinzipiell die von Gesetzes wegen erforderliche Eigennutzung in
Betracht gezogen werden. Aber hier habe die Tochter eben gerade nicht
einen eigenständigen Haushalt geführt, sondern sei Teil des Haushalts
ihrer Mutter gewesen.
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