(ots) -
Die bloße Wahrscheinlichkeit reicht zur Entlastung eines
Grundstückseigentümers nicht aus, wenn auf seinem Anwesen plötzlich
der Wasserverbrauch nach oben schnellt. Kann er keinen technischen
Defekt der Messgeräte nachweisen, muss er nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS den entsprechenden Betrag
bezahlen. (Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Aktenzeichen 4 K
203/15.NW)
Der Fall: "Das kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen", dachte
sich ein Grundstückseigentümer, als er die Rechnung für seinen
Wasserverbrauch erhielt. Demnach hätte er auf seinem privaten Anwesen
binnen 18 Monaten 1.088 Kubikmeter konsumiert, obwohl das Haus noch
gar nicht bewohnt gewesen sei. Die Gesamtrechnung für diesen Zeitraum
betrug immerhin knapp 4.000 Euro. Auf seine Beschwerde hin wurde der
Wasserzähler zur Untersuchung an einen Experten weitergeleitet, der
allerdings keinen Defekt feststellen konnte.
Das Urteil: Die nachgewiesene Funktionstüchtigkeit des geeichten
Wasserzählers war für die Richter das entscheidende Argument. Wenn
das der Fall sei, dann müsse der Verbraucher für den hohen Konsum
auch tatsächlich aufkommen. Die Ungewissheit, wie ein derartig hoher
Verbrauch zu Stande gekommen sei, gehe zu Lasten des Betroffenen. Die
Gebührenbescheide des Wasserversorgers seien deswegen rechtmäßig
ergangen.
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