(ots) - Anlässlich der Sitzung des Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einstufung von Algerien,
Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (BT-Drucksache
18/8039) am 17. Juni erklärt das Deutsche Institut für
Menschenrechte:
"Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantieren jedem Menschen, der
Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen sucht, das Recht auf
Zugang zu einem Asylverfahren. Das bedeutet, dass jeder Antrag auf
Schutz individuell und unvoreingenommen geprüft werden muss.
Es gibt keine Staaten, die als grundsätzlich 'sicher' eingestuft
werden können. Die jetzige Einordnung von Algerien, Marokko und
Tunesien als 'sichere' Herkunftsstaaten suggeriert hingegen, dass
Menschen dort grundsätzlich vor gravierenden
Menschenrechtsverletzungen geschützt seien. Dies ist mit Blick auf
die menschenrechtliche Situation in diesen Ländern jedoch nicht der
Fall.
Selbst die Bundesregierung hat im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens eingeräumt, dass es in allen drei Staaten
schwerwiegende menschenrechtliche Defizite gibt, aus denen sich
existenzielle Bedrohungssituationen ergeben können. Die Tatsache,
dass die Bundesregierung diese Staaten trotzdem als 'sicher'
einstuft, bedeutet, dass sie die Hürden zur Einstufung von Staaten
als 'sicher' faktisch abbaut.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 16a Grundgesetz werden
dadurch sehenden Auges unterminiert. Würde der Bundesrat dem
Gesetzentwurf zustimmen, würde per Gesetz generell vermutet werden,
dass Menschen aus diesen Ländern keine Verfolgung droht. Das ist
grund- und menschenrechtlich nicht haltbar."
Das Institut hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine
Stellungnahme eingereicht. http://ots.de/xktlB
Weitere Stellungnahmen anlässlich der Öffentlichen Anhörung im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2016
http://ots.de/FS3B0
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