PresseKat - UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG, SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND DIE „LEBENS-KOST“- ENTSCHEIDUNG DES BGH

UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG, SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND DIE „LEBENS-KOST“- ENTSCHEIDUNG DES BGH

ID: 1369491

Leverkusen, Juni 2016 – Die „Lebens-Kost“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April 2016 hat so einigen Anwaltskanzleien etwas von ihrem täglichen Brot genommen: Zwei Jahre lang hatten sich diverse Rechtsanwaltskanzleien bei Neukunden von Unternehmen auf die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Vereinbarungen infolge unerlaubter Telefonwerbung berufen. Rechtlich basierte dies auf einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn, einer sog. „Ausreißer-Entscheidung“, das am 5. August 2014 aus § 7 UWG einen Vertragsaufhebungsanspruch herauslas, mit dem gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch aufgerechnet werden könne. Diese seltsame Konstruktion der Aufrechnung, die auf ein gesetzlich nicht vorhandenes Widerrufsrecht hinauslief, machte der BGH nicht mit und führte aus, dass § 7 UWG von seinem Regelungszweck her als wettbewerbsrechtliche Ordnungsvorschrift nichts mit der Entschließungsfreiheit des Unternehmers zu tun hat. Nach den Feststellungen des LG Bonn sei durch den Anruf, den der Angerufene dazu genutzt hat, einen Vertrag zu schließen, überhaupt kein Schaden vorhanden.

(firmenpresse) - Damit setzte der BGH dieser über § 242 BGB (Treu und Glauben) gebildeten Aufrechnungskonstruktion, mit der ein auf Geldzahlung gerichteter Vergütungsanspruch gegen einen angeblichen Unterlassungsanspruch auf Kaltakquise verrechnet werden sollte, ein Ende. Die UWG-Vorschriften sind damit auch weiterhin keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Mögliche Schadenspositionen bei einem unerbetenen Telefonanruf werden vom BGH vorwiegend im Zusammenhang mit Faxwerbung genannt, da hier unter anderem Kosten für das Faxpapier, Entsorgungskosten und Instandhaltungskosten der Geräte anfallen. Bei der Telefonwerbung kann der Zeitaufwand relevant sein, dies aber wohl kaum dann, wenn der Angerufene den Anruf zu einem Vertragsgespräch und einem anschließenden Vertragsabschluss nutzt. Hier fehlt es bereits an der notwendigen Eingriffsintensität bzw. ein Anspruch scheidet wegen überwiegenden Mitverschuldens des Angerufenen aus (so z. B. exemplarisch: LG Flensburg, AG Lampertheim). Es ist die Entscheidung des Kunden, das Telefonat weiterzuführen und einen Vertrag abzuschließen – oder das Gespräch zu beenden.

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Datum: 16.06.2016 - 10:53 Uhr
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