(firmenpresse) - Berlin (DAV). Bei einer Trennung oder Scheidung kommt es oft zu einer Unterhaltsvereinbarung. Darin kann auch geregelt werden, dass diese nicht abgeändert werden kann. Gleichwohl kann derjenige, der Unterhalt zahlen muss, eine Änderung dann verlangen, wenn seine eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (http://familienanwaelte-dav.de) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Unterhaltsvereinbarung mit Abänderungsverzicht
Das Ehepaar ließ sich 1993 scheiden. Dabei trafen sie eine Unterhaltsvereinbarung, nach der der Mann zu Unterhalt verpflichtet war. Der Unterhaltsbetrag sollte sich dynamisch an die Preisentwicklung anpassen. Außerdem vereinbarten sie, dass die Unterhaltsvereinbarung "gleich aus welchem Rechtsgrund" nicht abgeändert werden könne.
Im April 2014 verlangte der Mann dennoch eine Abänderung. Er sah seine eigene Existenz gefährdet. Ihm bleibe nach der Unterhaltszahlung (http://familienanwaelte-dav.de) nicht mehr genügend Geld für sich.
Gericht: Existenzminimum bei Unterhalt berücksichtigen
Ohne Erfolg. Sei die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht, so das Gericht, könne zwar eine Unterhaltsvereinbarung auch dann abgeändert werden, wenn eine Änderung eigentlich ausgeschlossen sei. Demjenigen, der Unterhalt zahlt, müsse nach der Unterhaltszahlung nämlich noch der notwendige Selbstbehalt verbleiben. Ein angemessener Selbstbehalt seien für einen Erwerbstätigen 1.080 Euro und 880 Euro für einen Nichterwerbstätigen. Dieser notwendige Selbstbehalt des Mannes sei jedoch auch nach der Unterhaltszahlung gewahrt. Daher könne er keine Abänderung verlangen.
Kammergericht Berlin am 22. Dezember 2015 (Az: 13 UF 143/15)
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