(ots) - Nicht immer ist allen Verkehrsteilnehmern klar,
wer und wann einen Geh- oder Radweg benutzen darf oder muss. Der ADAC
hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Fußgänger und alle Verkehrsteilnehmer mit besonderen
Fortbewegungsmitteln wie z.B. Tretrollerfahrer und Inlineskater
gehören auf den Gehweg. Sie werden rechtlich wie Fußgänger behandelt
und müssen daher den Gehweg mit angepasster Geschwindigkeit benutzen.
Fußgänger können ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, soweit sie
damit den Fußgängerverkehr nicht erheblich behindern, ansonsten
müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen.
Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg. Ausnahmen gibt es bei
Kindern. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen diese mit dem
Fahrrad auf den Gehweg. Sie dürfen also nicht auf Radwegen,
Radfahrstreifen und Schutzstreifen fahren. Ab dem vollendeten achten
Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie Gehwege
benutzen, das heißt, sie haben die Wahl zwischen Gehweg, Fahrbahn und
nicht benutzungspflichtigen Radwegen.
Das Radfahren auf Gehwegen kann jedoch mit dem Zusatzzeichen
"Radfahrer frei" zugelassen sein. Radfahrer müssen dann jedoch
Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Durch das Schild sind sie nicht
verpflichtet den Gehweg zu nutzen, sie dürfen also auch auf der
Fahrbahn fahren.
Radfahrer müssen einen Radweg benutzen, wenn das ausdrücklich
durch eines der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Die
drei entscheidenden Schilder: weißes Fahrrad auf blauem Grund (Z
237), blaues Fahrradschild mit weißer Linie quer (Z 240) oder
senkrecht (Z 241).
Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild (Z 241), dann
müssen Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des
Weges benutzen. Ist das blaue Schild quer geteilt (Z 240), zeigt es
einen gemeinsamen Geh- und Radweg an. Dann ist er auch für Radfahrer
benutzungspflichtig.
Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten als Fahrräder
und dürfen die Radwege benutzen. Mofas dürfen außerhalb geschlossener
Ortschaften auf einen Radweg, ohne dass das zusätzlich beschildert
ist - innerorts nur dann, wenn es ein Zusatzschild erlaubt.
Für alle Radfahrer gilt ein Rechtsfahrgebot. Den Radweg auf der
linken Seite dürfen sie nur benutzen, wenn das durch ein Schild
zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Fahrbahn fahren. Der
Gehweg ist keine Alternative.
Radfahrer dürfen ihren Hund lose an der Leine führen, aber nicht
ans Lenkrad binden, weil die Unfallgefahr zu groß ist.
Pressekontakt:
Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de