Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Stendal - vom 04. Mai 2016
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nicht indizierte Nukleoplastie BWK 12/LWK 1, links nach Osteochondrose, LG Stendal, Az.: 21 O 11/16
Chronologie:
Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die Klinik der Beklagten. Es zeigte sich eine Osteochondrose in BWK 11/12 mit Spinalkanalstenose und Foraminalstenose linksseitig. In der Folge ist der Kläger mehrfach operiert worden, litt aber nachfolgend weiterhin an Schmerzen. Ein eingeholtes orthopädisch-unfallchirurgisches Fachgutachten konstatierte daraufhin, dass die vorgenommenen Operationen nicht indiziert gewesen seien.
Verfahren:
Das Landgericht Stendal hat aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage darauf verzichtet, ein weiteres fachmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und schlug den Parteien einen Vergleich im oberen vierstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Grundsätzlich holen Gerichte in Arzthaftungsprozessen fachmedizinische Gutachten ein. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, so wie hier, verzichten sie jedoch darauf, insbesondere dann, wenn bei beiden Parteien eine Vergleichsbereitschaft erkennbar ist, wie in der vorliegenden Angelegenheit, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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