(ots) -
Dass sich zwei Autos auf einem Parkplatz unsanft berühren, ist
keine Seltenheit. Im Gegenteil Parkplatzunfälle gehören zu den
häufigsten Unfallursachen. Bei der Frage, wer die Karambolage
verursacht hat, scheiden sich oft die Geister, insbesondere, wenn
beide Parteien rückwärts ausgeparkt haben. Die Schuldfrage lässt sich
dann nur vor Gericht klären.
Bisher war es gängige Rechtsprechung, die Schuld bei beiden
Parteien zu sehen. Es galt, wie die HUK-COBURG mitteilt, der
Anscheinsbeweis. Soll heißen, dass das Rückwärtsausparken nach
Auffassung der Richter immer nach einem typischen Schema verläuft.
Rechtlich gesehen erlaubt das die Schlussfolgerung, dass jede der
beiden Parteien gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1
Abs. 2 StVO) verstoßen hat.
In seinen Entscheidungen (AZ, VI ZR 6/15; AZ VI ZR 179/15) vom
Dezember 2015 und Januar 2016 vertritt der BGH eine etwas andere
Sicht der Dinge. Beide Male ging es um Karambolagen beim
Rückwärtsausparken. Die Kläger behaupteten, gestanden zu haben und
wollten die Mitschuld nicht akzeptieren, zu der sie vorinstanzlichen
Gerichte verurteilt hatten. Nach Ansicht des BGH spricht nichts gegen
die Anwendung des Anscheinsbeweises bei rückwärts Ausparkenden.
Allerdings muss zweifelsfrei feststehen, dass beide Parteien wirklich
gefahren sind. Nur dann liegt die geforderte Typizität vor und nur
die rechtfertigt nach Auffassung des BGH die Anwendung eines
Anscheinsbeweises durch die Gerichte.
Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob die beiden Kläger
gestanden haben, sind die vorinstanzlichen Gerichte laut BGH schuldig
geblieben. Sie muss geklärt werden, weshalb der Senat beide Verfahren
zurück verwies.
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Frau Karin Benning
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