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Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juni
2016 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z
4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs
2 VeröffentlichungsV
In der 32. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG,
Wien, wurde am 24. Juni 2016 zum 7. Punkt der Tagesordnung folgender
Beschluss gefasst:
a)Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b
AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 24. Juni
2016 sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei
der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 30 % unter und der höchste
Gegenwert nicht mehr als 30 % über dem durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien
liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch
in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
b)Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Ottakringer
Getränke AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von
diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche
Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. c)Der
Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab 24. Juni 2016 gem § 65
Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot,
unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) zum Zweck
der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden
Angestellten oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden
Angestellten jeweils der Gesellschaft oder von mit ihr verbun-denen
Unternehmen oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland. d)Der Vorstand wird ferner
ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das
Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der
Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen. e)Dies unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss
vom 27. Juni 2014 zum 7. Punkt der Tagesordnung erteilten
entsprechenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Wien, im Juni 2016 Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Mag. Siegfried Menz
Vorstand
Tel.: +43 1 49100-2216
mailto:sigi.menz(at)ottakringerkonzern.com
Dr. Thomas Sautner
Unternehmenssprecher
Tel.: +43 1 49100-2215
mailto:thomas.sautner(at)ottakringerkonzern.com
Prok. Mag. Alexander Tesar
Leiter Finanz- u. Rechnungswesen
Investor Relations
Tel.: +43 1 49100-2253
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Ottakringer Getränke AG
Ottakringer Platz 1
A-1160 Wien
Telefon: +43 1 49100- 0
FAX: +43 1 49100- 2613
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Branche: Getränke/Brauereien
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Sprache: Deutsch