(ots) - Wer seinen Führerschein im Ausland verloren hat,
braucht dies nicht der Botschaft oder dem Konsulat zu melden. Der
Ersatzführerschein ist bei der Führerscheinstelle in der Stadt zu
beantragen, in der der Autofahrer wohnt. Ein Diebstahl sollte auch im
Ausland immer bei der dortigen Polizei angezeigt werden.
Betroffene können einen Ersatzführerschein nur nach Rückkehr aus
dem Ausland beantragen. Die deutsche Behörde erteilt bei Verlust oder
Diebstahl einen vorläufigen Führerschein/Übergangsführerschein, der
bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Kartenführerscheins)
gültig ist.
Wer ohne Führerscheindokument zurück nach Deutschland fährt,
riskiert kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der
Führerschein dokumentiert nur das Bestehen einer Fahrerlaubnis, und
diese bleibt nach dem Verlust bestehen. Allerdings kann in
Deutschland ein Verwarnungsgeld von zehn Euro für das Nichtmitführen
verhängt werden. Nach einem Diebstahl ist es daher empfehlenswert,
die polizeiliche Diebstahlsanzeige mitzuführen, weil dann manchmal
von einem Bußgeld abgesehen wird.
Wer ohne Führerschein mehrere Grenzen passiert, muss eventuell mit
einem Bußgeld des jeweiligen Landes rechnen, weil er das Dokument
nicht mitführt.
Verliert ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland den deutschen
Führerschein im Ausland, gibt es zwei Möglichkeiten: Wohnt er in der
EU oder in einem EWR-Mitgliedsstaat, stellt die
Straßenverkehrsbehörde am jeweiligen Wohnsitz den neuen Führerschein
aus. Benötigt wird dazu ein Nachweis über den Umfang der bisherigen
deutschen Fahrerlaubnis. Diesen gibt es bei der Fahrerlaubnisbehörde,
die den verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. bei
der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des letzten ordentlichen
Wohnsitzes in Deutschland.
Wohnt der deutsche Autofahrer in einem Drittstaat, ist für das
Problem jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig.
Pressekontakt:
Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de